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VeröffBek
Text gilt ab: 01.05.2020

3.   Verwaltungsvorschriften

3.1  

1Sofern Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatskanzlei oder der Staatsministerien veröffentlicht werden sollen, erfolgt dies im BayMBl. 2Der vorherige oder nachträgliche Abdruck im Bayerischen Staatsanzeiger ist zulässig, hat aber jeweils nur nachrichtlichen Charakter. 3In besonders gelagerten Fällen können Verwaltungsvorschriften abweichend von Satz 1 ausnahmsweise im Staatsanzeiger veröffentlicht werden. 4Im BayMBl. sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle aufzunehmen.

3.2  

Auf den Abdruck des vollen Wortlauts kann verzichtet werden, soweit dieser in einem anderen amtlichen Veröffentlichungsorgan bereits abgedruckt ist und darauf samt Fundstelle verwiesen wird.

3.3  

1Mit Zustimmung der Staatskanzlei können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Verwaltungsvorschriften im GVBl. veröffentlicht werden. 2Im BayMBl. sind in diesem Fall die Überschrift, das Datum und die Fundstelle der Vorschrift aufzunehmen.

3.4  

Nr. 2.3 gilt entsprechend.

3.5  

Für Regierungs- und Verwaltungsabkommen gelten die Nrn. 3.1 bis 3.4 entsprechend.