Inhalt

VeröffBek
Text gilt ab: 01.05.2020

7.   Redaktion

7.1  

1Das GVBl. wird von der Staatskanzlei redigiert und herausgegeben. 2Die zur Veröffentlichung im GVBl. bestimmten Vorschriften sind der Staatskanzlei in der von ihr näher bestimmten Form zu übermitteln.

7.2  

1Herausgeber des BayMBl. ist die Staatskanzlei. 2Sie entscheidet in Zweifelsfällen über die Reihenfolge der Veröffentlichungen. 3Veröffentlichungen im BayMBl. auf der von der Staatsbibliothek betriebenen Verkündungsplattform Bayern werden im Übrigen vom jeweils federführenden Staatsministerium oder der Staatskanzlei eigenverantwortlich und in eigener Redaktion veranlasst. 4Die zur Veröffentlichung im BayMBl. bestimmten Vorschriften und sonstigen Bekanntmachungen sind der Staatsbibliothek ausschließlich über das Bayerische Vorschriftenverwaltungssystem (BayVVS) zu übermitteln.

7.3  

Die nach Nr. 3.1 Satz 3, Nr. 5, Nr. 7.1 oder 7.2 veröffentlichende Stelle hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie der Redaktionsrichtlinien eingehalten werden.