Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1978

C. Luftaufsichtspersonal

1. Fachliche Anforderungen

Das Luftaufsichtspersonal muss sachkundig und für seine Tätigkeit geeignet sein. Als fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachbearbeiter oder Beauftragter für Luftaufsicht sind neben einer angemessenen Schulbildung zu fordern:

1.1 

Englische Sprachkenntnisse;

1.2 

Ausbildung und praktische Tätigkeit im Flugsicherungsdienst oder sonstige fliegerisch-fachliche Erfahrungen;

1.3 

die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs in deutscher und in englischer Sprache;

1.4 

Besitz eines Luftfahrerscheins (nach Möglichkeit mit Lehrberechtigung), der zum Führen der Art von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb der Sachbearbeiter oder Beauftragte für Luftaufsicht vorwiegend überwachen soll;

1.5 

erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Luftaufsichtspersonal, der von der Luftfahrtbehörde durchgeführt oder als gleichwertige Ausbildung anerkannt wird.
Im Hinblick auf die vorstehend unter Abschn. B Ziff. 2.1.4 Abs. 2 bezeichnete Entwicklung ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gehalten, Bewerbungen um eine Anstellung im Luftaufsichtsdienst endgültig nur dann näher zu treten, wenn sich der Bewerber einer Überprüfung seiner Eignung für eine Ausbildung zur Übernahme von Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes bei der Bundesanstalt für Flugsicherung unterzieht und der Bewerber nach dem Ergebnis der Überprüfung als geeignet für die erforderliche Ausbildung beurteilt wird.

2. Anstellung und Bestellung von Luftaufsichtspersonal

Bei der Anstellung und Bestellung von Luftaufsichtspersonal ist zu unterscheiden, ob die Aufgaben der Luftaufsicht durch Bedienstete der Luftfahrtbehörde oder durch Personen, die nicht Bedienstete der Luftfahrtbehörde sind, wahrgenommen werden sollen.

2.1 

Sollen die Aufgaben der Luftaufsicht durch Bedienstete der Luftfahrtbehörde wahrgenommen werden, so wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den in Aussicht genommenen Personen ein Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde begründet. Diese Personen werden als Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Luftfahrtbehörde auf Grund einer innerdienstlichen Weisung mit ihren Aufgaben betraut. Eine Bestellung als „Hilfsorgan“ der Luftaufsicht (Beauftragter für Luftaufsicht) durch die Landesluftfahrtbehörde gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Ein Beiblatt zum Dienstausweis (Anlage 1)965-W-020-A001.doc weist die Sachbearbeiter für Luftaufsicht als berechtigt für die Ausübung ihres Außendienstes aus.

2.2 

Sollen Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde stehen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Luftaufsicht betraut werden, so bedarf es dagegen einer Bestellung dieser Personen als „Hilfsorgan“ der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG.
Hierüber erhält der Beauftragte für Luftaufsicht eine Bestellungsurkunde (Anlage 2)965-W-020-A002.doc, eine Dienstanweisung (Anlage 3)965-W-020-A003.doc, sowie einen Dienstausweis (Anlage 4)965-W-020-A004.doc, in dem auf die Übertragung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG Bezug genommen wird.
In diesen Fällen liegt ein Auftragsverhältnis vor, das öffentlich-rechtlichen Charakter trägt, ein Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde aber nicht begründet. Vielmehr werden auf Grund der Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 2 LuftVG den Beauftragten für Luftaufsicht im Wege der widerruflichen Delegation lediglich bestimmte Aufgaben und Befugnisse der Luftaufsicht übertragen.
In der Regel werden als Hilfsorgan der Luftaufsicht die von dem Flugplatzunternehmer für die Leitung des Verkehrs und Betriebs des Flugplatzes bestellten Flug-(betriebs-)leiter (§ 45 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 58 Abs. 1 LuftVZO) in Betracht kommen, Hilfsorgan der Luftaufsicht ist in diesen Fällen die einzelne bestellte Person, nicht der Flugplatzunternehmer. Die beauftragten Personen sind bei der Wahrnehmung ihrer Luftaufsichtsaufgaben gegenüber dem Flugplatzunternehmer in ihren Entscheidungen frei, von ihm insoweit unabhängig und nicht seinen Weisungen unterworfen. (vgl. vorstehenden Abschn. B Ziff. 3.2.4 letzter Satz).