Inhalt

Text gilt ab: 14.01.1974
Nächstes Dokument (inaktiv)

VI. Zusammenfassung

1. Luftaufsichtspersonal und Beauftragte für Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG bedürfen, wenn sie dienstlich mit Leuchtpistolen ausgerüstet sind, keiner Erlaubnis nach dem WaffG.
2. Für Flugleiter sind die unter Ziff. I bis V dargestellten Befreiungstatbestände im Einzelnen zu prüfen. Im Übrigen benötigen Flugleiter die Erlaubnisse nach dem WaffG.
I.A. Dr. Heitzer
Ministerialdirektor