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Text gilt ab: 14.01.1974

IV. Erlaubnis zum Schießen

1. Die an sich für das Schießen außerhalb von Schießstätten erforderliche Schießerlaubnis (§ 45 Abs. 1 WaffG) entfällt beim Schießen mit Schusswaffen, wenn die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WaffG zugelassen ist im befriedeten Besitztum, wenn die Geschosse dieses nicht verlassen können. Da nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Bauartzulassung u.a. dann zu versagen ist, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von 7,5 J erteilt wird, fallen neu zugelassene Signalwaffen hinsichtlich der Bewegungsenergie unter § 45 Abs. 6 Nr. 1 b WaffG.
Da mit Signalmunition ausschließlich vertikal geschossen wird, können die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen. Eine Schießerlaubnis ist somit bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen nicht erforderlich.
2. Als weiterer Befreiungstatbestand kommt § 45 Abs. 6 Nr. 2 WaffG in Betracht, da die Benutzung einer Leuchtpistole zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt erfolgt und damit die Voraussetzungen des Notstandes erfüllt sind.