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Text gilt ab: 14.01.1974

III. Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen

1. Signalwaffen unterliegen nach § 22 WaffG der Bauartzulassung. Soweit die Bauart der zu führenden Signalwaffe zugelassen ist und damit das Zulassungszeichen nach der Anlage zur 1. WaffV trägt, ist ein Waffenschein nicht erforderlich (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 WaffG).
2. Sofern die unter 1. genannte Befreiung nicht Platz greift, ist auf die Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 b WaffG zurückzugreifen. Auf Grund der §§ 46, 43 Abs. 2, 59 LuftVZO sind Flugplätze als befriedetes Besitztum anzusehen. Die nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 b WaffG erforderliche Zustimmung des Inhabers des „Hausrechts“ im befriedeten Besitztum zum Führen der Waffe ist beim Flugplatzhalter einzuholen.
3. Auf die Vorschrift des § 35 Abs. 6 WaffG, wonach jeder, der Schusswaffen führt, seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis etc. mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen muss, wird hingewiesen.