Text gilt ab: 14.01.1974

II. Erwerb von Waffen und Munition

1. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 1. WaffV ist für Signalwaffen, die das Zulassungszeichen nach der Anlage zur 1. WaffV tragen, eine Waffenbesitzkarte, die den Erwerb von und die Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schusswaffen erlaubt, nicht erforderlich. § 28 Abs. 1 WaffG gilt insoweit nicht.
2. Da für die unter 1. genannten Signalwaffen eine Waffenbesitzkarte entfällt, bedarf auch der Erwerb der Leuchtmunition für solche Waffen keiner Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 WaffG).