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Text gilt ab: 14.01.1974

I. Anwendungsbereich des WaffG

1. Nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des WaffG (BayWaffV) vom 8.12.1972 (GVBI S. 461), geändert durch Verordnung vom 21.5.1973 (GVBl S. 262), sind die §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1, 45 und 59 WaffG nicht anzuwenden, wenn Bedienstete staatlicher Behörden dienstlich tätig werden. Damit ist dienstlich ausgerüstetes Personal der Luftaufsicht von den entsprechenden Vorschriften des WaffG befreit. Gleiches gilt für die nach § 29 Abs. 2 LuftVG bestellten Beauftragten für Luftaufsicht.
Für Flugleiter kommt diese Befreiung nicht in Betracht.
2. Leuchtpistolen stehen nach § 1 Abs. 2 WaffG den Schusswaffen gleich. Dagegen unterfallen die so genannten Signalstifte – soweit nur zum einmaligen Abschießen pyrotechnischer Gegenstände bestimmt – der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 19.12.1972 (BGBl I S. 2522). Für den Besitz, das Führen und Abschießen dieser Signalstifte sind irgendwelche Erlaubnisse somit nicht vorgesehen.