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Text gilt ab: 01.06.2000

4. Genehmigungspflicht

Krankenfahrten und Behindertenfahrten sind nach § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) genehmigungspflichtig, sofern sie entgeltlich oder geschäftsmäßig durchgeführt werden und sie nicht von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind (§ 1 Nr. 4 Buchst. d und g der Freistellungs-Verordnung).
Die Genehmigung wird gemäß § 3 Abs. 1 PBefG dem Unternehmer, also demjenigen, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt (vgl. § 3 Abs. 2 PBefG), erteilt. Bei den Hilfsorganisationen sind dies regelmäßig die Bezirks-, Kreis- oder sonstigen regionalen Untergliederungen soweit sie als juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine im Sinne von § 21 BGB anzusehen sind und die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG erfüllt sind.