Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2000

2. Umfang des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs

2.1 

Übernehmen gemeinnützige oder mildtätige Organisationen Krankenfahrten, unterhalten sie insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß §§ 14, 64 der Abgabenordnung (AO). Für Krankenfahrten sind kein spezielles Fahrzeug und keine fachgerechte Betreuung notwendig (gewerbliche Krankenfahrten).
Krankenfahrten sind ausnahmsweise dann als Zweckbetrieb gemäß § 66 AO zu beurteilen, wenn für die beförderte Person zwar keine medizinische fachliche Betreuung notwendig ist, sie jedoch während oder unmittelbar vor oder nach der Fahrt einer anderweitigen persönlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Beförderung bedarf.

2.2 

Behindertenfahrten sind als Zweckbetrieb nach § 66 AO und damit nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen, wenn die beförderten Personen wegen der Art und des Ausmaßes der Behinderung auf die Beförderung in Spezialfahrzeugen oder in mit Begleitpersonen besetzten Kraftfahrzeugen angewiesen sind oder in sonstigen Einzelfällen im Hinblick auf die Beförderung hilfsbedürftig sind. In allen anderen Fällen stellt die Beförderung behinderter Menschen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (gewerbliche Behindertenfahrten).

2.3 

Krankenfahrten und Behindertenfahrten sind von Krankentransporten zu unterscheiden, bei denen eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens gemäß DIN 75 080 erforderlich sind. Behindertenfahrten sind dann keine Krankentransporte, wenn die Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.
Krankentransporte gemäß Art. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und Notfallrettungseinsätze gemäß Art. 2 Abs. 1 und 3 BayRDG durch gemeinnützige und mildtätige Organisationen sind als Zweckbetrieb nach § 66 AO zu beurteilen (vgl. FMS vom 17. August 1990, Az.: 33-S 0184-2/87-18494/88) und werden von dieser Bekanntmachung nicht erfasst.

2.4 

Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung richtet sich danach die Zuordnung zu den in Nrn. 2.1 bis 2.3 genannten Begriffen. Die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung im Sinne der Nr. 2.1, Satz 3 muss in jedem Fall durch ärztliche Verordnung bescheinigt sein.