Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2000

8. Ausschreibungspflichtige Fahrten

8.1 

Bei ausschreibungspflichtigen Fahrten ist darauf zu achten, dass

8.1.1 

gewerbliche Personenbeförderungsaufträge deutlich als solche gekennzeichnet werden;

8.1.2 

nur solche Angebote berücksichtigt werden, die die Umsatzsteuer ausweisen;

8.1.3 

im Ausschreibungsverfahren eine Erklärung abgegeben wird, wonach der Unternehmer keine Zivildienstleistenden einsetzt, soweit die Ausschreibung ausschließlich gewerbliche Krankenfahrten und gewerbliche Behindertenfahrten betrifft.

8.2 

Die Ausschreibungspflicht kann sich insbesondere ergeben

8.2.1 

bei einem Auftragswert von mehr als 200 000 EURO für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB);

8.2.2 

für staatliche Stellen aufgrund Art. 55 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO);

8.2.3 

für Zuwendungsnehmer aus dem Zuwendungsbescheid.