Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2000

6. Nebenbestimmungen zur Genehmigung

Das Anbringen von Emblemen und Aufschriften auf den Mietwagen ist nach § 26 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft) unzulässig. Ausnahmen vom Verbot der Eigenwerbung gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft dürfen nur erteilt werden, wenn das betroffene Fahrzeug über eine fest eingebaute und in den Fahrzeugpapieren eingetragene Spezialeinrichtung zum Transport von kranken oder behinderten Personen verfügt und darauf auf dem Fahrzeug hingewiesen wird.