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Text gilt ab: 01.07.1979
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9210-B

Außerbetriebsetzung nichtversicherter Fahrzeuge

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und des Innern
vom 23. April 1979, Az. 7320 a 29 d - VII/5 a - 19 456 und Nr. I C 2 – 2125 - 113/2

(WVMBl. S. 70)

(AllMBl. S. 220)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und des Innern über die Außerbetriebsetzung nichtversicherter Fahrzeuge vom 23. April 1979 (WVMBl. S. 70, AllMBl. S. 220)

An
die Regierungen,
die Kreisverwaltungsbehörden,
die Dienststellen der Bayerischen Polizei
nachrichtlich
an die
Bayerische Beamtenfachhochschule
– Fachbereich Polizei –

1. 

Nach § 29d Abs. 1 StVZO hat der Halter eines Fahrzeuges, für das keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unaufgefordert die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Erfährt die Zulassungsstelle durch Anzeige des Versicherers (§ 29c StVZO) oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug die vorgeschriebene Versicherung nicht besteht, ohne dass der Halter bisher seine sich aus § 29d Abs. 1 StVZO ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat, so leitet sie unverzüglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ein (§ 29d Abs. 2 StVZO). Sie zieht den Fahrzeugschein (bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist: die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens) ein und entstempelt das Kennzeichen.

2. 

Zu diesem Zweck erlässt sie einen Bescheid, in dem der Fahrzeughalter auf seine bisher nicht erfüllten Pflichten aus § 29d Abs. 1 StVZO hingewiesen und aufgefordert wird,
den Fahrzeugschein bzw. die o.g. Bescheinigung abzuliefern und
das Kennzeichen entstempeln zu lassen (vgl. Nr. 1 Buchst. a der VwV zu § 29d StVZO).

2.1 

Zur Befolgung der Anordnung ist eine Frist von drei Tagen ab Zustellung zu setzen.

2.2 

In dem Bescheid ist für den Fall, dass die Anordnung nicht befolgt wird, ein Zwangsgeld anzudrohen (Art. 36 VwZVG), das in der Regel nicht weniger als 200,- DM betragen soll.

2.3 

Der Bescheid ist für sofort vollziehbar zu erklären (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist (schriftlich) damit zu begründen, dass
die Verpflichtung des Betroffenen nach § 29d Abs. 1 StVZO aufgrund der Anzeige des Versicherers (bzw. sonstiger Feststellungen der Zulassungsbehörde) keinem Zweifel unterliegt und
angesichts möglicher Straftaten nach § 6 PflVG und des drohenden Ablaufs der Frist des § 158c Abs. 2 Satz 1 VVG die sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gewährleistet sein muss.

2.4 

Die Zulassungsbehörde sendet eine Ausfertigung des Bescheids an die örtlich zuständige Polizeidienststelle.

2.5 

Die Zulassungsbehörde hat sich bereits vor Zustellung des Bescheids über die tatsächliche Anschrift des Halters zu vergewissern, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er unter der sich aus den Akten ergebenden Adresse möglicherweise nicht erreichbar ist.

3. 

Befolgt der Betroffene die Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht, so ist die Polizei um zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu ersuchen.

4. 

In unaufschiebbaren Fällen kann von der Aufforderung an den Fahrzeughalter abgesehen und die Polizei sofort um zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ersucht werden. Unaufschiebbare Fälle (Art. 35 VwZVG) liegen insbesondere dann vor, wenn im Einzelfall zu befürchten ist, dass die Frist nach § 158c Abs. 2 Satz 1 VVG ablaufen wird, bevor eine etwaige Aufforderung zwangsweise durchgesetzt werden könnte, oder wenn der Verdacht besteht, dass sich das Fahrzeug im Verkehr befindet (Straftat nach § 6 PflVG). Von der Aufforderung kann auch dann abgesehen werden, wenn nach Kenntnis der Zulassungsstelle eine Aufforderung voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Die Polizei soll, wenn sie den Halter bei der Vollstreckung antrifft, eine Ausfertigung des Bescheides übergeben.

5. 

Die Polizei verfährt mit der gebotenen Eile; sie berücksichtigt dabei insbesondere, wann im Einzelfall die Frist des § 158c Abs. 2 Satz 1 VVG abläuft. Besteht der Verdacht, dass sich das Fahrzeug im Verkehr befindet (Straftat nach § 6 PflVG), so ist nach den einschlägigen Vorschriften der Aufenthalt des Halters zu ermitteln und eine Kraftfahrzeug-Suchanzeige zu veröffentlichen.

6. 

Die Außerbetriebsetzung kann nur durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung abgewendet werden (Nr. 4 der VwV zu § 29d StVZO).

7. 

Die Zulassungsstelle teilt der nach Nr. 2.4 benachrichtigten bzw. der nach Nr. 4 ersuchten Polizeidienststelle unverzüglich mit, wenn die Außerbetriebsetzung nicht mehr erforderlich ist.

8. Kosten

8.1 

Für die Aufforderung gem. Nr. 2 (einschließlich einer mit dem Bescheid verbundenen Androhung eines Zwangsgeldes), den Verpflichtungen des § 29d StVZO nachzukommen, hat die Zulassungsstelle Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben (§ 6a Abs. 1 StVG; §§ 1, 2 GebOST). Die Gebühr beträgt 10,- DM (Nr. 245.1 GebTSt).

8.2 

Müssen Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden (diese gelten nach dem Urteil des BVerwG vom 23.2.1962 – BVerwGE 14, 35 – als eingeleitet, wenn sich die Polizei mit dem Halter in Verbindung gesetzt hat), so hat die Zulassungsstelle dafür (neben der Gebühr nach Nr. 245.1 GebTSt) eine Gebühr nach Nr. 245.2 GebTSt (10 bis 100 DM) in Verbindung mit § 9 VwKostG und die Auslagen zu erheben. In der Regel wird eine Gebühr von 75,- DM angemessen sein.

8.3 

Wirkt die Polizei bei der zwangsweisen Einziehung nach Nr. 4 mit, so leistet sie der Zulassungsstelle Amtshilfe (Art. 4 ff. BayVwVfG). Sie teilt deshalb ihre besonderen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten – s. Art. 8 BayVwVfG) der Zulassungsstelle ohne Rücksicht auf die Höhe mit. Die Zulassungsstelle erhebt diese Beträge neben der Gebühr vom Halter als Auslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GebOSt). Der allgemeine Aufwand der Polizei führt zu einer entsprechend erhöhten Gebühr. Die von der Polizei mitgeteilten besonderen Aufwendungen werden ihr von den Landratsämtern ohne Rücksicht auf die Höhe nicht erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Die kreisfreien Städte erstatten diese Aufwendungen der Polizei dann, wenn sie im Einzelfall 50,- DM übersteigen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).

9. In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften

9.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

9.2 

Zugleich treten außer Kraft
die Gemeinsame Entschließung vom 8. Februar 1962 (WVMBl S. 46 – MABl S. 94), geändert durch Entschließung vom 13. Januar 1965 (WVMBl S. 21 – MABl S. 12);
Nummer 6 der Entschließung vom 19. Februar 1971 (WVMBl S. 25), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Nov. 1971 (WVMBl S. 221).

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr
I.A. Bayer
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I.A. Dr. Süß
Ministerialdirektor