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Text gilt ab: 01.07.1979

4. 

In unaufschiebbaren Fällen kann von der Aufforderung an den Fahrzeughalter abgesehen und die Polizei sofort um zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ersucht werden. Unaufschiebbare Fälle (Art. 35 VwZVG) liegen insbesondere dann vor, wenn im Einzelfall zu befürchten ist, dass die Frist nach § 158c Abs. 2 Satz 1 VVG ablaufen wird, bevor eine etwaige Aufforderung zwangsweise durchgesetzt werden könnte, oder wenn der Verdacht besteht, dass sich das Fahrzeug im Verkehr befindet (Straftat nach § 6 PflVG). Von der Aufforderung kann auch dann abgesehen werden, wenn nach Kenntnis der Zulassungsstelle eine Aufforderung voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Die Polizei soll, wenn sie den Halter bei der Vollstreckung antrifft, eine Ausfertigung des Bescheides übergeben.