Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1979

2. 

Zu diesem Zweck erlässt sie einen Bescheid, in dem der Fahrzeughalter auf seine bisher nicht erfüllten Pflichten aus § 29d Abs. 1 StVZO hingewiesen und aufgefordert wird,
den Fahrzeugschein bzw. die o.g. Bescheinigung abzuliefern und
das Kennzeichen entstempeln zu lassen (vgl. Nr. 1 Buchst. a der VwV zu § 29d StVZO).

2.1 

Zur Befolgung der Anordnung ist eine Frist von drei Tagen ab Zustellung zu setzen.

2.2 

In dem Bescheid ist für den Fall, dass die Anordnung nicht befolgt wird, ein Zwangsgeld anzudrohen (Art. 36 VwZVG), das in der Regel nicht weniger als 200,- DM betragen soll.

2.3 

Der Bescheid ist für sofort vollziehbar zu erklären (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist (schriftlich) damit zu begründen, dass
die Verpflichtung des Betroffenen nach § 29d Abs. 1 StVZO aufgrund der Anzeige des Versicherers (bzw. sonstiger Feststellungen der Zulassungsbehörde) keinem Zweifel unterliegt und
angesichts möglicher Straftaten nach § 6 PflVG und des drohenden Ablaufs der Frist des § 158c Abs. 2 Satz 1 VVG die sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gewährleistet sein muss.

2.4 

Die Zulassungsbehörde sendet eine Ausfertigung des Bescheids an die örtlich zuständige Polizeidienststelle.

2.5 

Die Zulassungsbehörde hat sich bereits vor Zustellung des Bescheids über die tatsächliche Anschrift des Halters zu vergewissern, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er unter der sich aus den Akten ergebenden Adresse möglicherweise nicht erreichbar ist.