Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1979

1. 

Nach § 29d Abs. 1 StVZO hat der Halter eines Fahrzeuges, für das keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unaufgefordert die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Erfährt die Zulassungsstelle durch Anzeige des Versicherers (§ 29c StVZO) oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug die vorgeschriebene Versicherung nicht besteht, ohne dass der Halter bisher seine sich aus § 29d Abs. 1 StVZO ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat, so leitet sie unverzüglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ein (§ 29d Abs. 2 StVZO). Sie zieht den Fahrzeugschein (bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist: die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens) ein und entstempelt das Kennzeichen.