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Text gilt ab: 26.11.2001
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913-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau ZTV Verm Ausgabe 2001 - ZTV Verm-StB 01 -

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 11. Oktober 2001, Az. IID9-4360-001/01

(AllMBl. S. 684)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau ZTV Verm Ausgabe 2001 - ZTV Verm-StB 01 - vom 11. Oktober 2001 (AllMBl. S. 684)

An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
nachrichtlich an
die Oberfinanzdirektionen
die Staatlichen Hochbauämter
die Hochschulbauämter
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden

I. 

Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01)“ sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Straßenbauverwaltungen der Länder, der Wirtschaft und Forschung sowie der Bauindustrie aufgestellt worden.
Die ZTV Verm-StB 01 enthalten zum einen die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauvermessungen im Straßen- und Brückenbau. Diese behandeln die vermessungstechnischen Arbeiten bei der Bauausführung und Bauüberwachung und ergänzen die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Die vermessungstechnischen Arbeiten dienen der Kontrolle der plangerechten Bauausführung, der fortlaufenden Bestandserfassung sowie der Abnahme und Abrechnung der Bauleistungen.
Zum anderen werden dem Auftraggeber Richtlinien für die Bauvermessung, insbesondere zum Aufstellen der Leistungsbeschreibung sowie zur Kontrolle und Dokumentation der Bauleistungen, an die Hand gegeben.

II. 

Die ZTV Verm-StB 01 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauamt) betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Die in der ZTV Verm-StB 01 mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“; sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen.

III. 

Die in der ZTV Verm-StB 01 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Richtlinien“, sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der vermessungstechnischen Überwachung und Abnahme der Bauleistungen zu beachten.

IV. 

Die ZTV Verm-StB 01 können bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.

Schneider
Ministerialdirektor
EAPl 631
GAPl 4334
AllMBl 2001 S. 684