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Text gilt ab: 26.11.2001

II. 

Die ZTV Verm-StB 01 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauamt) betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Die in der ZTV Verm-StB 01 mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“; sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen.