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RABS
Text gilt ab: 07.07.1997
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913-B

Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge
(RABS)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 20. Juni 1997, Az. IID10-4063-001/96

(AllMBl. S. 440)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) vom 20. Juni 1997 (AllMBl. S. 440)

An
die nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung
nachrichtlich an
die Landkreise
die Gemeinden
den Bayerischen Landkreistag
den Bayerischen Städtetag
den Bayerischen Gemeindetag
Das Bundesministerium für Verkehr*) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/1996 vom 01.08.1996 die Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) mit der Maßgabe eingeführt, sie bei allen Neu-, Um- und Ausbauten sowie der Erneuerung von Bundesfernstraßen, sofern diese zum Militärstraßengrundnetz gehören, und bei allen Maßnahmen der zivilen Infrastruktur von militärischem Interesse der übrigen Bundesfernstraßen, für deren Ausbau militärische Zusatzforderungen gestellt werden, zu beachten.
Die Neufassung enthält im Teil D auch Planungshinweise für „Mindestfahrbahnbreiten für militärische Schwerstfahrzeuge in Verbindung mit geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahmen in Ortsdurchfahrten“.
Das Bundesministerium der Verteidigung wird die Richtlinien in seinem Geschäftsbereich für die Maßnahmen der zivilen Infrastruktur von militärischem Interesse einführen und seine nachgeordneten Stellen anweisen, die RABS etwaigen militärischen Forderungen zu Grunde zu legen.
Zur Anwendung der Richtlinien wird Folgendes bemerkt:
1.
Die Richtlinien gelten auch für Staatsstraßen, für deren Ausbau militärische Zusatzforderungen gestellt werden.
2.
Die Richtlinien berechtigen noch nicht, Straßen und Brücken wegen der Mitbenutzung durch militärische Schwerstfahrzeuge breiter oder stärker zu bauen. Sind wegen des militärischen Verkehrs besondere bauliche Vorkehrungen an Straßen und Brücken notwendig, bedarf es immer einer militärischen Infrastrukturforderung, in der die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen festgelegt sind.
3.
Auch bei Infrastrukturforderungen ist darauf zu achten, dass nur Straßenquerschnitte gewählt werden, die den Regelquerschnitten der RAS-Q 96 beziehungsweise den eingeführten Festlegungen zu Querschnittsausbildungen entsprechen.
Die mit Bekanntmachung vom 07.01.1991 (AllMBl S. 78) zur Anwendung eingeführten RABS, Ausgabe 1981, sind nicht mehr anzuwenden.
Die Bekanntmachungen vom 01.06.1981 (MABl S. 262) und vom 07.01.1991 (AllMBl S. 78) werden aufgehoben.
Die Richtlinien sind im Verkehrsblatt (VkBl) Heft 16/1996 abgedruckt und können als Sonderdruck (Dokument B 5028) beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, bezogen werden.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 631
GAPl 4063
AllMBl 1997 S. 440

*) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen