Text gilt ab: 01.05.2002

Vollzug der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl I S. 1740); zuständige Behörden zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV (Zuständigkeitsbekanntmachung Telekommunikations-Datenschutzverordnung - ZustBekTelekomuDa)

AllMBl. 2002 S. 230


902-A
Vollzug der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl I S. 1740); zuständige Behörden zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV (Zuständigkeitsbekanntmachung Telekommunikations-Datenschutzverordnung – ZustBekTelekomuDa)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 10. April 2002 Az.: Z3/0680/1/02
An
die Regierungen
das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung
die Kreisverwaltungsbehörden
Der Telekommunikationskunde hat grundsätzlich das Recht, eine schriftlich aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) zu verlangen. Verbindungen zu Anschlüssen nachstehender Beratungseinrichtungen darf der Einzelverbindungsnachweis nicht erkennen lassen, wenn der betreffende Anschlussinhaber auf Antrag in eine Liste der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation aufgenommen wurde. Die Aufnahme setzt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV die vorherige Erteilung einer behördlichen Bescheinigung zum Nachweis der Aufgabenbestimmung der antragstellenden Beratungseinrichtung voraus. Die Zuständigkeit der bescheinigenden Behörde wird in der vorliegenden Bekanntmachung wie folgt geregelt:
1
Zuständigkeit
Zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV an die jeweiligen Einrichtungen sind zuständig