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Text gilt ab: 01.07.1995
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Versicherungsfreiheit der Beamten der Bayerischen Versicherungskammer ab 1. Juli 1995

AllMBl. 1995 S. 531


8200-I
Versicherungsfreiheit der Beamten der
Bayerischen Versicherungskammer ab 1. Juli 1995
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 20. Juni 1995 Az.: IZ1-0310-110-17
Im Zuge der Strukturreform der Bayerischen Versicherungskammer tritt auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603) am 1. Juli 1995 an die Stelle der bisherigen „Bayerischen Versicherungskammer “ eine neue Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 21 Abs. 1 a. a. O.).
Für die nach Art. 23 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu dieser Anstalt ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten des Freistaates Bayern erlässt das Staatsministerium des Innern den nachstehenden „Gewährleistungsbescheid “, der die (weitere) Versicherungsfreiheit der beurlaubten Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt.
Für die (weitere) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung, über deren Bestehen letztlich der jeweilige Versicherungsträger zu entscheiden hat, wird auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 169 AFG1 verwiesen.
Gewährleistungsbescheid
Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellt hiermit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI fest, dass den nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603) zur weiteren Dienstleistung bei einer Anstalt im Sinne des Art. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1994 ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes Gewähr leistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Bei einer etwaigen Nachversicherung der Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten Beschäftigung in die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge nach § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze einbezogen.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 030
GAPl 0310
AllMBl 1995 S. 531

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III