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Text gilt ab: 01.01.2002
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806-A

Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 2. Januar 1973, Az. I B 1 3090-766/72

(AllMBl. S. 27)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis vom 2. Januar 1973 (AllMBl. S. 27), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. August 2001 (AllMBl. S. 372) geändert worden ist

Aufgrund des § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 i.V. mit § 50 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.08.1969 (BGBl I S. 1112), geändert durch Gesetz vom 12.03.1971 (BGBl I S. 185), und § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 06.07.1970 (GVBl S. 282) setzt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse wie folgt fest:

1.  

Die Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse sowie im Vertretungsfalle deren Stellvertreter erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei Teilnahme an Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse für bare Auslagen und Zeitversäumnis
a)
Reisekostenvergütung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 16 geltenden Vorschriften,
b)
eine Sitzungsvergütung von 20,-- € je Sitzungstag.
Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass durch die Teilnahme an der Sitzung Verdienstausfall eingetreten ist oder Aufwendungen für einen Vertreter entstanden sind, so kann bis zur doppelten Höhe der Sitzungsvergütung Ersatz geleistet werden.

2.  

Diese Regelungen gelten auch für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Landesausschusses bzw. Mitglieder der Unterausschüsse, soweit sie aus besonderem Anlass zu Sitzungen des Landesausschusses oder seiner Unterausschüsse geladen sind.

3.  

Einen Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 1 dieser Regelung haben auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter, soweit sie von ihrem Recht auf Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse gem. § 9 Abs. 5 der Geschäftsordnung Gebrauch machen.

4.  

Sachverständigen, die zu den Sitzungen des Landesausschusses oder seiner Unterausschüsse zugezogen werden, kann eine Entschädigung nach den für die Mitglieder des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse geltenden Grundsätzen gewährt werden.

Die Bekanntmachung über die Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis vom 3. März 1971 Nr. I A 3090 – 113/70 (AMBl S. A 82) wird außer Kraft gesetzt.
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung
I.A.
Dr. Schmatz
Ministerialdirektor