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FiAbgaR
Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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793-L

Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
(Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 18. Mai 2004, Az. L 4-7997.2-362

(AllMBl. S. 238)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR) vom 18. Mai 2004 (AllMBl. S. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. November 2021 (BayMBl. Nr. 846) geändert worden ist

Gemäß Art. 50 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 434), wird eine Fischereiabgabe erhoben. Sie wird für die Förderung der Fischerei nach Maßgabe dieser Richtlinie verwendet.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Mittel aus der Fischereiabgabe dienen zur Förderung der Fischerei in Bayern.
Förderziel ist vor allem auch der Ausgleich nachteiliger zivilisatorischer Einflüsse auf die Fischbestände und den Lebensraum der Fische.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Gefördert werden können Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraumes der Fische (gem. Art. 1 Abs. 1 BayFiG), der Fischhege, der Anpassung an den Klimawandel, der Aus- und Fortbildung der Fischer, der Jugendarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Untersuchung überregionaler, für die Fischerei bedeutsamer Fragen, dienen.
Maßnahmen, die dem Erhalt und der Verbesserung des Lebensraums der Fische dienen, sind nur zuwendungsfähig, wenn sie über die Gewässerunterhaltspflicht oder bestehende gesetzliche Auflagen und rechtliche Verpflichtungen hinausgehen (siehe auch Abschnitt II Nr. 2.2 des Anhangs). Sie können in begründeten Fällen und vorbehaltlich der Pflichtaufgaben öffentlicher Träger auch dann gefördert werden, wenn die Pflicht zur Gewässerunterhaltung bei Dritten liegt.

2.2 

Detaillierte Regelungen zu einzelnen Förderbereichen und Fördermaßnahmen sowie Verfahrensabläufe zur Förderung sind den Nrn. 6 und 7 dieser Richtlinie sowie dem Anhang dazu zu entnehmen. Der Anhang ist Bestandteil der Richtlinie.

2.2.1 

Es sind nur solche Maßnahmen zuwendungsfähig, bei denen der Antragsteller Maßnahmeträger ist oder eine eindeutige Vereinbarung über eine Beteiligung an der Maßnahme vorgelegt wird.

2.2.2 

Der Erwerb von Immobilien (z.B. Wehre, aufgelassene Wasserkraftanlagen etc.), Fischerei- und Wasserrechten sowie damit ggf. in Zusammenhang stehende bauliche Maßnahmen können nur unter Beachtung der nachfolgend genannten Maßgaben gefördert werden.
Bei diesen Vorhaben muss der Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFV), ein Bezirksfischereiverband (BFV) oder eine Gebietskörperschaft Maßnahmeträger sein, die Eigentumsrechte erwerben und der Förderbeirat dem jeweiligen Projekt zugestimmt haben.
Der Erwerb von Immobilien und Wasserrechten (und ggf. damit verbundene bauliche Aktivitäten) ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes der Fische, Krebse und Muscheln (Gewässerrenaturierung etc.) zuwendungsfähig.
Der Erwerb von Fischereirechten ist nur dann zuwendungsfähig, wenn damit spezielle Forschungsvorhaben oder Modellprojekte verbunden sind. Zur Erfüllung der gesetzlichen Hegeverpflichtung ist eine laufende Kontrolle des Fischbestandes durch regelmäßige Fischbestanderhebungen durchzuführen und nachzuweisen. Die Fischereiausübung hat sich den Zielen der Forschungsvorhaben und Modellprojekte unterzuordnen und ist entsprechend im Antrag klar zu beschreiben.

2.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

2.3.1 

Reisekosten, soweit sie nicht bei der Durchführung von Maßnahmen und Projekten (z.B. im Rahmen des Arten- und Gewässerschutzes) anfallen,

2.3.2 

Ausgaben für Maschinen, Geräte und sonstige Anschaffungen, die nicht unmittelbar der Fischerei dienen, mit Ausnahme von solchen, die in den Richtlinien und im Anhang dazu als zuwendungsfähig benannt sind,

2.3.3 

Ausgaben für Maßnahmen, die unter die Bagatellgrenze fallen (Förderbetrag auf Bezirksfischereiverbands-/Landesfischereiverbandsebene 500 €; Förderbetrag auf Vereinsebene 150 €), mit Ausnahme von Aufwendungen, die bei Seminaren und Fortbildungsmaßnahmen anfallen,

2.3.4 

Bewirtungskosten (auch bei Sitzungen und Veranstaltungen),

2.3.5 

Ersatzbeschaffungen,

2.3.6 

Ausgaben für Maßnahmen, die mit dem Casting-Sport in Zusammenhang stehen,

2.3.7 

Bauliche Investitionen, mit Ausnahme der in den Richtlinien und im Anhang angesprochenen einschlägigen Maßnahmen.

2.3.8 

Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von Hoheitsträgern.

2.3.9 

Ausgaben für einen Grunderwerb, es sei denn, der Grunderwerb wäre der eigentliche oder weit überwiegende Förderzweck der Maßnahme (siehe Nr. 2.2.2).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 

Antragsberechtigt für Maßnahmen, die vom StMELF unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden abgewickelt werden, sind der LFV sowie natürliche oder juristische Personen.

3.2 

Antragsberechtigt für Fördermaßnahmen, die von der Förderstelle beim LFV abgewickelt werden, sind Fischereiberechtigte, Fischereivereine und Fischereiorganisationen, denen der LFV die Zuwendungen gemäß Nr. 7.2.2 weiterleitet.
„Projekte“ oder „Programme“ zum Arten- und Gewässerschutz können auch von den Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke beantragt werden; diese Anträge sind gemäß Nr. 7.2.1 über die Bezirksverbände einzureichen und generell vom Förderbeirat zu entscheiden.
Bei Maßnahmen gemäß Abschnitt II Nr. 2.1.1 des Anhangs zu dieser Richtlinie gibt es, abgesehen von den dort genannten Fällen, keinerlei Einschränkungen auf einen bestimmten Kreis der Berechtigten hinsichtlich Trägerschaft der Maßnahme und Beantragung von Fördermitteln.

3.3 

Nichtmitglieder (Einzelpersonen, Organisationen) des LFV dürfen bei der Vergabe von Fördermitteln nicht ausgeschlossen werden.

3.4 

Teichwirte und deren Zusammenschlüsse können keine Förderung aus Fischereiabgabemitteln erhalten.

3.5 

Antragsteller, bei denen in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen festgestellt wurden, können für eine Dauer von bis zu drei Jahren von der Förderung ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss wird von der Förderstelle in Abstimmung mit dem Förderbeirat getroffen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Maßnahmen der Antragsteller auf bayerische Fischgewässer beziehen oder in anderer Weise der bayerischen Fischerei zugute kommen.

4.2 

Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit der Antragstellung (Eingang bei der Förderstelle) als erteilt, sofern der Antrag die Anforderungen nach Nr. 7.2.1 Satz 3 erfüllt.
Daraus kann jedoch kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller hat das volle Finanzierungsrisiko zu tragen.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 

Die Förderung wird in Form von Zuwendungen (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Dies gilt nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pauschalen, welche als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.2 

Entsprechend den Vorgaben des Anhangs zu dieser Richtlinie können die beantragten Maßnahmen bis zur Höhe der dort jeweils genannten prozentualen Fördersätze bzw. Pauschalen bezuschusst werden.

5.3 

Fördermittel für Zuwendungen gemäß Nr. 3.2 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen den einzelnen Förderbereichen im Anhang zu dieser Richtlinie zuzuordnen oder vom Förderbeirat genehmigt worden sind.

5.4 

Die für die einzelnen Förderbereiche beantragten und im Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheides enthaltenen Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. In den jeweiligen Förderbereichen ist eine Überschreitung des Ansatzes bis zu 50 % statthaft. Der Gesamtansatz darf nicht überschritten werden.

6. Verfahren bei Maßnahmen die durch das StMELF selbst abgewickelt werden

6.1 Anträge an das StMELF zur unmittelbaren Förderung

6.1.1 

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 3.1 dieser Richtlinie sind schriftlich mit Formblatt (Anlage 3) an das StMELF zu richten. Jedem Antrag ist eine Maßnahmenbeschreibung sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizulegen; außerdem sind zeitliche Angaben zum Mittelbedarf zu machen.

6.1.2 

Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide werden vom StMELF erlassen.
Der LFV wird über die Entscheidungen informiert.

6.1.3 

Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK). Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z.B. Rückforderung). Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung.

6.2 Antrag des LFV an das StMELF zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen

6.2.1 

Das StMELF teilt der Förderstelle zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Höhe der aus der Fischereiabgabe voraussichtlich für das nächste Jahr verfügbaren Mittel mit. Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen durch diese (gemäß Nr. 3.2) ist bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel an das StMELF zu stellen.

6.2.2 

Der Antragszeitraum ist auf das Kalenderjahr bezogen. Für die Antragstellung ist das in Anlage 1 zu dieser Richtlinie vorgegebene Formblatt zu verwenden.

6.2.3 

Der Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid wird vom StMELF erlassen.

6.2.4 

Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die FüAK. Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z.B. Rückforderung). Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung.
Satz 3 gilt auch für bewilligte Mittel, die im jeweiligen Förderzeitraum nicht abgerufen werden.

7. Verfahren bei Maßnahmen die durch die Förderstelle abgewickelt werden

7.1 Förderstelle

7.1.1 

Mit Ausnahme der nach Nr. 3.1 durch das StMELF abzuwickelnden Förderanträge werden alle anderen Förderanträge durch die beim LFV errichtete Förderstelle abgewickelt.
Sie ist eine eigenständige Einrichtung des LFV, die ausschließlich der Verwaltung der Fördermittel aus der Fischereiabgabe und dem Vollzug der Fischereiabgabeförderung dient. Die Förderstelle ist dem geschäftsführenden Präsidium unterstellt; Aufsicht und Kontrolle werden durch den Präsidenten und den Schatzmeister ausgeübt.

7.1.2 

Angemessene Ausgaben für Personal, einschließlich Personalverwaltung, Ausstattung, z.B. EDV-Ausstattung inkl. Support; Raumkosten, inkl. Raumnebenkosten; Ersatzinvestitionen, z.B. Büromöbel und Ausgaben, die sich aus der Tätigkeit der Förderstelle ergeben, können aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert werden; diese Förderung kann auch in Form einer Jahrespauschale erfolgen.
Die für den Betrieb der Förderstelle benötigten Mittel sind in der für den jeweiligen Förderzeitraum bewilligten Gesamtsumme enthalten.

7.1.3 

An der Förderstelle ist eine fortführende EDV-gestützte Auflistung der Förderfälle nach Maßnahmeträgern zu führen, aus der die jeweils geförderten Maßnahmen ersichtlich sind.

7.1.4 

Die Förderstelle ist verpflichtet, zuwendungsrelevante Unterlagen (Anträge von Dritten, Bewilligungsschreiben der Förderstelle, Verwendungsnachweise, Rechnungen und Auszahlungsbelege) mindestens fünf Jahre lang nach der Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege, die an Dritte zurückgereicht werden, müssen in Kopie vorhanden sein.
Sofern bei einzelnen Fördermaßnahmen gemäß Anhang zu den Richtlinien zusätzliche Bestätigungen, behördliche Genehmigungen oder Belegexemplare erforderlich sind, sind auch diese beim jeweiligen Förderakt zu verwahren.

7.1.5 

Soweit bei bestimmten Maßnahmen eine Bewilligung gemäß Anhang nicht möglich erscheint, oder sie ein Investitionsvolumen von 50.000 € übersteigen, hat der im Anhang zu den Richtlinien beschriebene Förderbeirat über einen Vorschlag für eine Ausnahme zu entscheiden.

7.1.6 

Eine Zuordnung/Aufteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Fördermittel nach Mitgliederzahlen in den Vereinen/Verbänden oder nach Aufkommen der Fischereiabgabemittel aus den einzelnen Regionen/Regierungsbezirken ist nicht zulässig.

7.1.7 

Bei gleichen Fördertatbeständen sind grundsätzlich auch die gleichen Fördersätze anzuwenden.

7.1.8 

Die Förderstelle ist für die Einleitung und Abwicklung von Rückforderungen gegenüber Dritten zuständig.

7.2 Antragstellung/Bewilligung

7.2.1 

Die gemäß Nr. 3.2 dieser Richtlinie Antragsberechtigten stellen ihre Anträge auf Zuwendungen mit Formblatt (Anlage 2) über den jeweiligen BFV an die Förderstelle beim LFV. Der BFV leitet die Anträge mit einer kurzen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen an die Förderstelle weiter. Die Anträge müssen eine eindeutige und nachvollziehbare inhaltliche Darstellung zum Zweck der Maßnahme sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten. Soweit vorgegeben, müssen die erforderlichen Zustimmungen der jeweils zuständigen Fachbehörden sowie die positiven Stellungnahmen der Fachberatung für Fischerei und der Kreisverwaltungsbehörde den Anträgen beiliegen.

7.2.2 

Die Förderstelle hat im Rahmen der im jeweiligen Förderabschnitt zur Verfügung stehenden Mittel durch privatrechtliche Fördervereinbarung (Anlagen 4, 4a) die Mittel nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises (Anlage 4b) an Dritte weiterzugeben.

7.2.3 

Bei Weiterleitung der Mittel an Dritte ist nach VV Nr. 13.5 zu Art. 44 BayHO zu verfahren.
Die Zuwendungen sind als Projektförderung/Anteilfinanzierung (bzw. bei Pauschalen gemäß Anhang II Nr. 3.3 als Projektförderung/Festbetragsfinanzierung) weiterzugeben.
Den Dritten ist die Einhaltung ANBest-P (siehe Nr. 8.1 dieser Richtlinie) aufzuerlegen.
Die Zweckbindungsfristen sind, wie unter Nr. 8.2 dieser Richtlinie vorgesehen, festzulegen.
Das Prüfungsrecht nach Nr. 7.3 ANBest-P ist gegenüber den Dritten auch für das Staatsministerium oder seinen Beauftragten auszubedingen.

7.2.4 

Auch für zentrale Maßnahmen, bei denen der LFV selbst Maßnahmeträger ist, sind durch die Förderstelle entsprechende Darstellungen der einzelnen Förderfälle im jeweiligen Förderzeitraum vorzunehmen. Eine Fördervereinbarung für eigene Maßnahmen des LFV ist jedoch nicht erforderlich.

7.2.5 

Für alle Vorhaben, die über die Förderstelle abgewickelt werden gilt, dass Anträge, die noch im laufenden Förderjahr bearbeitet werden sollen, bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres bei der Förderstelle vorliegen müssen. Davon ausgenommen sind Anträge nach Nr. 8 im Abschnitt II des Anhangs zur Richtlinie.

7.3 Mittelabruf/Verwendungsnachweis

7.3.1 

Zur Abwicklung von Fördermaßnahmen durch die Förderstelle sind die erforderlichen Mittel bei der FüAK abzurufen; dazu ist durch die Förderstelle ein separates Bankkonto „Fischereiabgabeförderung“ zu führen.
Beim Abruf von Fördermitteln für Dritte muss der Förderstelle der Verwendungsnachweis mit dem Nachweis der Bezahlung durch den Maßnahmeträger vorliegen und eine Prüfung durch die Förderstelle erfolgt sein.
Die bei der FüAK abgerufenen und auf dem Bankkonto „Fischereiabgabeförderung“ vereinnahmten Mittel sind innerhalb von vier Wochen an die Einzelantragsteller weiterzuleiten.

7.3.2 

Die vorgelegten Verwendungsnachweise sowie die Rechnungen und Zahlungsbelege für zentrale (eigene) Maßnahmen sind durch die Förderstelle auf Richtigkeit und Förderfähigkeit zu prüfen; die unter den Nrn. 7.1.4 dieser Richtlinie genannten Vorgaben sind zu beachten.

7.3.3 

Ausgaben können nur dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn eine den Antragsteller betreffende Rechnung mit entsprechendem Zahlungsnachweis vorliegt. Die Mittel verfallen, wenn sie nicht bis zum 15. November eines jeden Jahres unter Vorlage des Verwendungsnachweises abgerufen werden. Sofern dieser Termin nicht eingehalten werden kann, kann ausnahmsweise eine Verlängerung eingeräumt werden, wenn vor Ablauf der Frist eine schriftliche Mitteilung mit Begründung vorliegt.

7.3.4 

Eine Förderung ohne Zahlungsnachweis ist nur in folgenden Fällen zulässig:
a)
im Förderbereich „Verbesserung des fischereilichen Lebensraumes (Gewässerrenaturierung etc.)“ sowie
b)
bei speziellen, vom Förderbeirat genehmigten Projekten oder Programmen, bei denen ebenfalls auf freiwilliger Basis entsprechende Dienstleistungen erbracht werden.
In den Fällen der Buchst. a und b können freiwillige Arbeiten und Sachleistungen von Vereins- bzw. Verbandsangehörigen den zuwendungsfähigen Ausgaben zugerechnet werden. Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom StMELF jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE) als Eigenleistung angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, gilt der festgesetzte förderfähige Höchstsatz für Facharbeiter entsprechend dem FMS vom 12. Dezember 2018 (Gz. 62-FV 6700-1/102). Beim Nachweis über die unentgeltlich geleisteten Arbeiten sind die von den einzelnen Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden inkl. Einsatz von Gerätschaften durch entsprechende Aufzeichnungen zu dokumentieren und von den jeweiligen Personen abzuzeichnen.
Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Nettoverkehrswertes angesetzt werden.
c)
Im Bereich Jugendförderung und Inklusion: Für ehrenamtliche Dienstleistungen bei der Durchführung von Jugendzeltlagern und Jungfischertagen auf Bezirksverbandsebene sowie bei Aktionen zur Inklusion (siehe Nr. 10 im Anhang) können Arbeitsstunden gemäß den ZHLE angesetzt werden.

7.3.5 

Soweit erforderlich, hat die Förderstelle bei fraglichen Einzelfällen ggf. auch eine Vor-Ort-Kontrolle im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung vorzunehmen und das Ergebnis zu protokollieren.

7.3.6 

Maßnahmebezogene Einnahmen und Leistungen Dritter sowie Skonti und Rabatte sind stets in Abzug zu bringen.
Soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, kann die Umsatzsteuer in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden.

7.4 

Die Zusammenfassung aller Einzelverwendungsnachweise ergibt einen Gesamtverwendungsnachweis.
Der Gesamtverwendungsnachweis ist entsprechend der in Anlage 5 zu dieser Richtlinie vorgegebenen Form zu erstellen. Er ist bis spätestens zum 1. April des folgenden Kalenderjahres der FüAK vorzulegen.
Dem Gesamtverwendungsnachweis ist eine Bestätigung beizufügen, dass die von der Förderstelle an Dritte weitergeleiteten Zuwendungen gem. Nr. 6.4 ANBest-P und anhand von Originalbelegen geprüft, und die Belege – sofern es sich nicht um rein elektronische handelt – bei der Prüfung durch die Förderstelle mit einem Stempel, „Aus Fischereiabgabemitteln gefördert“, versehen worden sind.
Ferner ist dem Gesamtverwendungsnachweis ein Vermerk beizufügen, dass die satzungsgemäß gewählten Prüforgane des LFV (Revisoren) den Verwendungsnachweis geprüft haben.

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1 

Die ANBest-P bzw. ANBest-K sind zum Bestandteil der Bewilligungsbescheide zu machen. Davon abweichende Regelungen sind gem. Nr. 5 der VV zu Art. 44 BayHO im jeweiligen Bescheid zu regeln. Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P (Vergabe von Aufträgen) werden nicht angewendet. Für Maßnahmen mit einem Netto-Auftragswert über 5.000 € ist jedoch eine Markterkundung nachzuweisen. Dazu sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizulegen.
Soweit Gebietskörperschaften durch die Förderstelle beim LFV Zuwendungen erhalten, ist die Einhaltung der vorstehend genannten ANBest-K in die Fördervereinbarung aufzunehmen. Eine aktuelle Fassung dieser Bestimmungen ist dem Antragsteller mit der Vereinbarung zu übermitteln.

8.2 

Die zeitliche Bindung der geförderten Maßnahmen für den Zuwendungszweck endet bei
Bauten und baulichen Anlagen, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zwölf Jahre nach Fertigstellung bzw. Erwerb
sonstigen Gegenständen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
Werden Gegenstände, die aus Fördermitteln beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet, mindert sich der zurückzuzahlende Betrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Bauten usw. um 8 1/3 % gerechnet ab Fertigstellung bzw. Erwerb und bei sonstigen Gegenständen um 20 % gerechnet ab der Fertigstellung bzw. der Lieferung.

8.3 

Das StMELF sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Adelhardt
Ministerialdirektor

Verzeichnis der Anlagen 

Antrag auf Zuwendung aus der Fischereiabgabe des LFV e. V. an das StMELF
Antrag auf Zuwendung aus der Fischereiabgabe an die Förderstelle
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Fischereiabgabe nach Nrn. 3.1 bzw. 6.1 der FiAbgaR
Anschreiben der Förderstelle an Antragsteller
Vereinbarung über die Förderung der Fischerei aus Mitteln der Fischereiabgabe
Einzelverwendungsnachweis gegenüber der Förderstelle
Gesamtverwendungsnachweis gegenüber der LfL
Anhang zur Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe