Inhalt

FiAbgaR
Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1 

Die ANBest-P bzw. ANBest-K sind zum Bestandteil der Bewilligungsbescheide zu machen. Davon abweichende Regelungen sind gem. Nr. 5 der VV zu Art. 44 BayHO im jeweiligen Bescheid zu regeln. Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P (Vergabe von Aufträgen) werden nicht angewendet. Für Maßnahmen mit einem Netto-Auftragswert über 5.000 € ist jedoch eine Markterkundung nachzuweisen. Dazu sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizulegen.
Soweit Gebietskörperschaften durch die Förderstelle beim LFV Zuwendungen erhalten, ist die Einhaltung der vorstehend genannten ANBest-K in die Fördervereinbarung aufzunehmen. Eine aktuelle Fassung dieser Bestimmungen ist dem Antragsteller mit der Vereinbarung zu übermitteln.

8.2 

Die zeitliche Bindung der geförderten Maßnahmen für den Zuwendungszweck endet bei
Bauten und baulichen Anlagen, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zwölf Jahre nach Fertigstellung bzw. Erwerb
sonstigen Gegenständen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
Werden Gegenstände, die aus Fördermitteln beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet, mindert sich der zurückzuzahlende Betrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Bauten usw. um 8 1/3 % gerechnet ab Fertigstellung bzw. Erwerb und bei sonstigen Gegenständen um 20 % gerechnet ab der Fertigstellung bzw. der Lieferung.

8.3 

Das StMELF sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.