Inhalt

FiAbgaR
Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Verfahren bei Maßnahmen die durch das StMELF selbst abgewickelt werden

6.1 Anträge an das StMELF zur unmittelbaren Förderung

6.1.1 

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 3.1 dieser Richtlinie sind schriftlich mit Formblatt (Anlage 3) an das StMELF zu richten. Jedem Antrag ist eine Maßnahmenbeschreibung sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizulegen; außerdem sind zeitliche Angaben zum Mittelbedarf zu machen.

6.1.2 

Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide werden vom StMELF erlassen.
Der LFV wird über die Entscheidungen informiert.

6.1.3 

Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK). Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z.B. Rückforderung). Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung.

6.2 Antrag des LFV an das StMELF zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen

6.2.1 

Das StMELF teilt der Förderstelle zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Höhe der aus der Fischereiabgabe voraussichtlich für das nächste Jahr verfügbaren Mittel mit. Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen durch diese (gemäß Nr. 3.2) ist bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel an das StMELF zu stellen.

6.2.2 

Der Antragszeitraum ist auf das Kalenderjahr bezogen. Für die Antragstellung ist das in Anlage 1 zu dieser Richtlinie vorgegebene Formblatt zu verwenden.

6.2.3 

Der Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid wird vom StMELF erlassen.

6.2.4 

Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die FüAK. Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z.B. Rückforderung). Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung.
Satz 3 gilt auch für bewilligte Mittel, die im jeweiligen Förderzeitraum nicht abgerufen werden.