Inhalt

FiAbgaR
Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 

Die Förderung wird in Form von Zuwendungen (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Dies gilt nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pauschalen, welche als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.2 

Entsprechend den Vorgaben des Anhangs zu dieser Richtlinie können die beantragten Maßnahmen bis zur Höhe der dort jeweils genannten prozentualen Fördersätze bzw. Pauschalen bezuschusst werden.

5.3 

Fördermittel für Zuwendungen gemäß Nr. 3.2 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen den einzelnen Förderbereichen im Anhang zu dieser Richtlinie zuzuordnen oder vom Förderbeirat genehmigt worden sind.

5.4 

Die für die einzelnen Förderbereiche beantragten und im Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheides enthaltenen Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. In den jeweiligen Förderbereichen ist eine Überschreitung des Ansatzes bis zu 50 % statthaft. Der Gesamtansatz darf nicht überschritten werden.