Inhalt

FiAbgaR
Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

3.1 

Antragsberechtigt für Maßnahmen, die vom StMELF unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden abgewickelt werden, sind der LFV sowie natürliche oder juristische Personen.

3.2 

Antragsberechtigt für Fördermaßnahmen, die von der Förderstelle beim LFV abgewickelt werden, sind Fischereiberechtigte, Fischereivereine und Fischereiorganisationen, denen der LFV die Zuwendungen gemäß Nr. 7.2.2 weiterleitet.
„Projekte“ oder „Programme“ zum Arten- und Gewässerschutz können auch von den Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke beantragt werden; diese Anträge sind gemäß Nr. 7.2.1 über die Bezirksverbände einzureichen und generell vom Förderbeirat zu entscheiden.
Bei Maßnahmen gemäß Abschnitt II Nr. 2.1.1 des Anhangs zu dieser Richtlinie gibt es, abgesehen von den dort genannten Fällen, keinerlei Einschränkungen auf einen bestimmten Kreis der Berechtigten hinsichtlich Trägerschaft der Maßnahme und Beantragung von Fördermitteln.

3.3 

Nichtmitglieder (Einzelpersonen, Organisationen) des LFV dürfen bei der Vergabe von Fördermitteln nicht ausgeschlossen werden.

3.4 

Teichwirte und deren Zusammenschlüsse können keine Förderung aus Fischereiabgabemitteln erhalten.

3.5 

Antragsteller, bei denen in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen festgestellt wurden, können für eine Dauer von bis zu drei Jahren von der Förderung ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss wird von der Förderstelle in Abstimmung mit dem Förderbeirat getroffen.