Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1997

4.   Ausnahmen

4.1  

Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungen und Angehörigen des Consularischen Corps in der Bundesrepublik Deutschland können Jagdscheine (Jahres- oder Tagesjagdschein) erteilt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende Person im Ausland jagdliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und dort zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.
Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungen und Angehörigen des Consularischen Corps in der Bundesrepublik Deutschland, die einen deutschen Jagdschein besitzen oder innerhalb der letzten drei Jahre einen solchen besessen haben, kann weiterhin ein Jagdschein ausgestellt werden.

4.2  

Bei der Erteilung von Jagdscheinen an Mitglieder ausländischer Streitkräfte ist nach den Grundsätzen zu verfahren, die sich gemäß der Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der US-Streitkräfte in der Fassung vom 21. Juli 1982 (USA-REUR Regulation 215 – 147 – G) gebildet haben.