Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1997

3.   Eignung

Die zwingenden Versagungsgründe nach § 17 Abs. 1 BJagdG sind zu beachten. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Ausländerjagdschein aus fakultativen Gründen nach § 17 Abs. 2 BJagdG, insbesondere § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG, nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen.