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Text gilt ab: 26.06.1995

4. Jagdhaftpflichtversicherung

4.1

Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayJG erforderliche Jagdhaftpflichtversicherung (mit Deckungssummen von 1 000 000 DM für Personen-1 und 100 000 DM für Sachschäden2) kann bei einem Versicherungsunternehmen
mit Sitz in der EWG (also in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EWG) oder
mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland genommen werden, und zwar unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BJagdG).
Unzureichend sind Versicherungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EWG, beispielsweise mit Sitz in der Schweiz (auch wenn „weltweite Deckungszusage “ o. ä. gegeben wird).

4.2

Zum Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung im Sinn von § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG und Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayJG hat der Bewerber eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer beziehungsweise die Gültigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss den beantragten Tages-, Einjahres- oder Dreijahresjagdschein vollständig umfassen. Die bloße Vorlage einer Kreditkarte, die eine Jagdhaftpflichtversicherung einschließt, genügt nicht. Weiter soll aus der Bestätigung die Versicherungsscheinnummer ersichtlich sein.
Auf den Nachweis der Prämienzahlung wird verzichtet.

4.3

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayJG ist dann, wenn keine ausreichende Versicherung besteht, ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, hat sie den Jagdschein gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 3 BayJG unverzüglich nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Erhält die Jagdbehörde vom Versicherer gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 BayJG die Mitteilung, dass das Versicherungsverhältnis nicht besteht oder beendet wurde, hat sie die o. g. Maßnahmen unverzüglich vorzunehmen. Eine vordringliche Bearbeitung ist schon im Hinblick darauf geboten, dass der Versicherer einem Dritten (also gegebenenfalls Geschädigten) gegenüber nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Anzeige gegenüber der Jagdbehörde in der Haftung bleibt (§ 158c Abs. 2 VVG).

1 [Amtl. Anm.:] 500.000 €
2 [Amtl. Anm.:] 50.000 €