Inhalt

Text gilt ab: 26.06.1995

3.   Zuverlässigkeit und Eignung

3.1  

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Vor allem im Hinblick auf den waffenrechtlichen Bezug kommt bei der Erteilung eines Jagdscheins der Zuverlässigkeitsprüfung eine entscheidende Bedeutung zu. Zu diesem Zweck haben die unteren Jagdbehörden – wie bereits in der Vergangenheit – vor Erteilung eines Jagdscheins eine unbeschränkte Auskunft (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) aus dem Bundeszentralregister in folgenden Fällen einzuholen:
In der Regel vor der ersten Erteilung eines Tagesjagdscheins innerhalb eines Jagdjahres;
vor der ersten Erteilung eines Jahresjagdscheins; um Verzögerungen bei der Jagdscheinerteilung möglichst zu vermeiden, wird den Kreisverwaltungsbehörden empfohlen, Auskunftsersuchen über künftige Jagscheinbewerber (die zur Jägerprüfung zugelassen worden sind) rechtzeitig zu stellen;
vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins, wenn der letzte Jahresjagdschein von einer anderen Behörde ausgestellt oder verlängert worden ist oder in dem zu Ende gehenden beziehungsweise vergangenen Jagdjahr nicht gültig war;
vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für ein weiteres Jagdjahr, wenn über die letzten drei Jagdjahre eine Auskunft nicht eingeholt wurde;
vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre, wenn hinsichtlich des letzten Jagdjahres eine Auskunft nicht eingeholt wurde.
Bei Angehörigen der Staatsforstverwaltung, die zur Ausübung der Jagd verpflichtet sind, genügt anstelle der Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beschäftigungsbehörde.
Bei Mitteilungen von Strafsachen gegen Inhaber von Jagdscheinen ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein Widerruf des Jagdscheins oder die Versagung einer beantragten Verlängerung oder Neuerteilung veranlasst ist.
Entsprechend den Nummern 30.1.3 und 30.3 WaffVwV vom 29. November 1979 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 229a vom 7. Dezember 1979) soll die untere Jagdbehörde – auch wegen laufender Verfahren – bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob einschlägige Verfahren anhängig sind. Unberührt bleibt das Vorgehen der Kreisverwaltungsbehörde nach Nr. 4.1.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 1993 (AllMBl S. 1114). Ist der Antragsteller Ausländer, so ist die zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen.

3.2  

Hinsichtlich der körperlichen Eignung stellt das Alter des Beteiligten (z.B. die Vollendung des 70. Lebensjahres) für sich allein noch keine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beteiligte die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt. Treten im Einzelfall jedoch andere Umstände hinzu, etwa, dass der Beteiligte der Behörde nicht persönlich bekannt ist und einer Vorladung nicht Folge leistet, kann das Alter des Beteiligten der Behörde zu Zweifeln an seiner körperlichen Eignung Anlass geben.

3.3  

Gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG kann die Jagdbehörde den Beteiligten die Vorlage eines „amts- oder fachärztlichen Zeugnisses “ über die geistige oder körperliche Eignung aufgeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG oder die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Weigert sich der Beteiligte, einer solchen Aufforderung nachzukommen, ist die Behörde berechtigt, hieraus für den Beteiligten auch negative Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls die beantragte Amtshandlung zu versagen (vgl. BVerwGE 8, 29). In der Regel genügt ein ärztliches Zeugnis; in begründeten Einzelfällen kommt ein Zeugnis des Gesundheitsamtes in Betracht.