Inhalt

Text gilt ab: 26.06.1995

2.   Jägerprüfung

2.1  

Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung im Sinn von § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bestanden hat. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 Satz 3 BJagdG).

2.2  

Eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR abgelegte „Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen “, steht der Jägerprüfung im Sinn des § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG gleich (§ 15 Abs. 5 Satz 4 BJagdG). Zur Jagd mit der Waffe hat vor dem 1. September 1984 die sog. „Jagdeignungsprüfung “ berechtigt, so dass auch diese als gleichgestellt angesehen werden muss. Unzureichend sind dagegen insbesondere Prüfungen für „Frettierer “ oder „Raubwildfänger “.