Inhalt

Text gilt ab: 26.06.1995

5.   Falkner

5.1  

Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG ist die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.

5.1.1  

Für Altfalkner gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 7 Satz 2 BJagdG. Nach dem Sinn dieser Vorschrift entfällt neben der Jägerprüfung die Falknerprüfung dann, wenn der Bewerber vor dem 1. April 1977
mindestens fünf Falknerjagdscheine oder
mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt hat.

5.1.2  

Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BJagdG steht eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR abgelegte „Jägerprüfung für Falkner “ der Falknerprüfung im Sinn des § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG gleich. Da die „Jagdprüfung für Falkner “ die Prüfungsinhalte der in der ehemaligen DDR geltenden „Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen “ (außer der Waffenprüfung) mit umfasste, kann die Erteilung des Falknerjagdscheins gemäß § 15 Abs. 7 BJagdG allein aufgrund des Nachweises der in der ehemaligen DDR abgelegten „Jagdprüfung für Falkner “ erfolgen. Ein zusätzlicher Nachweis über die Ablegung der vollständigen „Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen “, ist für die Falknerjagdscheinerteilung nicht erforderlich.

5.2  

Von der Unterscheidung in § 15 Abs. 5 und 7 BJagdG abgesehen ist der „Falknerjagdschein “ ein Jagdschein im Sinn der allgemeinen den „Jagdschein “ betreffenden Vorschriften. Auf ihn finden u. a. die §§ 16 bis 18 BJagdG Anwendung, allerdings unter Berücksichtigung der dem Wesen der Beizjagd immanenten Besonderheiten im Unterschied zur sonstigen Jagdausübung. Es ist insbesondere auch der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung zu fordern (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG).