Inhalt

Text gilt ab: 26.06.1995

1. Zuständigkeit

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage nach dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten1 bestimmten Muster erteilt (§ 15 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 BayJG).

1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz