Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1988

3.   Zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BWildSchV

3.1   Zu § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV

3.1.1   Ausnahmen für wissenschaftliche Lehr- oder Forschungszwecke

Für die Haltung zu wissenschaftlichen Lehr- oder Forschungszwecke können für alle in Anlage 4 der BWildSchV genannten Arten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Eine Genehmigung zur Bestandserweiterung für wissenschaftliche oder Forschungszwecke setzt eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers, eine anerkannte wissenschaftliche Methode und eine konkrete wissenschaftliche Zielsetzung bzw. ein konkretes Forschungsvorhaben voraus.
Ausnahmen für Lehrzwecke können nur zugelassen werden, wenn die Haltung zur Wissensvermittlung und damit zur Errichtung des Lehrziels erforderlich ist. Die bloße Zurschaustellung von Greifvögeln ohne konkreten Lehrzweck (z.B. Greifvogelschauen, Vogelparks) ist grundsätzlich nicht ausreichend.

3.1.2   Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht

Nach § 3 Abs. 4 BWildSchV können insbesondere auch Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht zugelassen werden. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Zucht auch von heischen Greifen und Falken (siehe Anlage 4 der BWildSchV) zulässig ist, regelt § 11 BArtSchV. Eine Ausnahmegenehmigung für Zwecke der Nachzucht nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV vorliegen.

3.1.2.1   Voraussetzungen nach § 11 BArtSchV

Nach § 11 BArtSchV dürfen auch heimische Greife und Falken nur gezüchtet werden, wenn
die Elterntiere im Geltungsbereich der BArtSchV legal der Natur entnommen oder gezüchtet wurden oder in den Geltungsbereich der Verordnung gelangt sind (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV),
der Züchter ausreichende Kenntnisse über die Zucht der Tiere hat (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV) und
die Haltung der Tiere dem § 3 der BWildSchV entspricht (§ 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV).
3.1.2.1.1   Legale Herkunft der Elterntiere
Der Nachweis der legalen Herkunft der Elterntiere ist bei Erwerb von Dritten durch sog. CITES-Papiere im Sinne des § 22 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 (Kopie für den Berechtigungen der Einfuhrbescheinigung, Kopie der Einfuhrbescheinigung für den Einführer oder sog. CITES-Bescheinigung) zu führen. Bei Exemplaren, die vor Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 3418/83, also vor dem 01.01.84 erworben wurden, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG bei eingeführten Exemplaren durch die nach dem Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22.05.1975 erforderlichen Dokumente oder bei Inlandsherkünften durch sonstige geeignete Belege (z.B. Ein- oder Auslieferungsbuch, Rechnungen) zu führen.
Bei eigenen Nachzuchten und rechtmäßigen Naturentnahmen, bei denen ein Nachweis gemäß Art. 29 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3418/83 mangels Vermarktung bzw. Verwendung zum Transport nicht erforderlich ist, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Beweismittel (z.B. Zuchtbuch, Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde, Zeugen etc.) zu führen.
Besitzer von Tieren, die dem persönlichen Gebrauch dienen und vor dem 01.01.1987 erworben worden sind, brauchen anstelle des Nachweises nur glaubhaft machen, dass sie zum Besitz berechtigt sind oder an dem in § 22 Abs. 1 BNatSchG vorgesehenen Stichtag (31.08.1980) die Tiere in Besitz hatten (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht besteht (§ 22 Abs. 2 S. 3 BNatSchG), d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Besitzberechtigung vorliegen, bevor vom Besitzer die Glaubhaftmachung verlangt werden kann. Persönlicher Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn die Haltung der Tiere nach Zweck und Umfang ausschließlich dem eigenen Gebrauch des Züchters dient.
Bei Exemplaren, die vor dem 31.08.80 erworben wurden, ist grundsätzlich nur der Nachweis des tatsächlichen Besitzers erforderlich (§ 22 Abs. 1 BNatSchG).
3.1.2.1.2   Ausreichende Kenntnisse über die Zucht
Das Vorliegen ausreichender Kenntnisse über die Zucht ist der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen nachzuweisen (§ 11 Satz 2 i. V. m. § 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV). Um vorgetäuschte Nachzuchten möglichst auszuschließen, hat sich die untere Naturschutzbehörde vom Vorliegen dieser Kenntnisse unter Beziehung eines von der Regierung zu benennenden Sachverständigen (z.B. geeignete Prüfer der Falknerprüfung) zu vergewissern. Von dem Nachweis kann abgesehen werden, wenn der Züchter eine entsprechende fachliche Qualifikation zur Greifvogelzucht besitzt (z.B. Tierarzt, Zoologe). Bei Inhabern eines gültigen Falknerjagdscheins kann grundsätzlich von dem Nachweis abgesehen werden, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann (z.B. durch Bestätigung eines anerkannten Falknerverbandes, etwa des Deutschen Falkenordens oder des Ordens Deutscher Falkoniere), dass der Betroffene über ausreichende Zuchtkenntnisse verfügt.
3.1.2.1.3   § 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV
Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV ist bei der Nachzucht von heimischen Greifen und Falken im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV in aller Regel eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV erforderlich.

3.1.2.2   Nachzuchtzweck

Ausnahmen zur Nachzucht können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für folgende Zwecke zugelassen werden:
3.1.2.2.1   Nachzucht für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
Für wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke können für alle in Anlage 4 der BWildSchV genannten Arten Ausnahmen zugelassen werden.
3.1.2.2.2   Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd
Eine Ausnahme für Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd kommt nur für die Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke in Betracht. Sie kann nur erteilt werden, wenn die aus der Nachzucht hervorgehenden Exemplare später von Falknern mit gültigen Falknerjagdschein verwendet werden sollen. Dies gilt auch bei Eigenbedarf. Der Antragsteller hat nach Möglichkeit die dazu erforderlichen Angaben hinsichtlich des Abnehmers bzw. späteren Halters zum Zeitpunkt der Antragstellung zu machen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, hat der Antragssteller nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung Falknerverbandes), dass er in der Regel, etwa als erfolgreicher Züchter, in der Lage ist, für die Nachzucht berechtigte Abnehmer zu finden.
Ausnahmen für die Nachzucht zur Ausübung der Beizjagd im Ausland kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Antragsteller einen zweifelsfreien Nachweis erbringen kann, dass
mit den gezüchteten Exemplaren keine kommerziellen Interessen verfolgt werden (z.B. wenn der Vogel als Gastgeschenk für einen europäischen anerkannten Falknerverband verwendet werden oder ähnlichen Zwecken dienen soll),
die Zuverlässigkeit und Sachkunde des künftigen Halters, die fach- und artgerechte Betreuung der Vögel sowie die Einhaltung der jeweiligen ausländischen Vorschriften gewährleistet ist. Die Beweislast trägt der Antragsteller.
3.1.2.2.3   Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur
Bei einer Genehmigung zur Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur ist darauf zu achten, dass die Zuchtpaare keine Hybriden oder Mischlinge sind. Die Zuchtpaare müssen heimischen Rassen angehören (z.B. Wanderfalke = F. peregrinus peregrinus).
Bei Bedarf ist über die Regierung von Niederbayern oder Mittelfranken die sachverständige Auskunft von geeigneten Prüfern der Falknerprüfung einzuholen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Ansiedlung in der freien Natur im Rahmen eines staatlich anerkannten oder geförderten Ansiedlungsprogramms erfolgt.

3.2   Zu § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV

3.2.1   Zuverlässigkeit des Halters

Die nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV erforderliche Zuverlässigkeit setzt voraus, dass der Halter eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Erfordernisse bietet, die an eine ordnungsgemäße Greifvogelhaltung bzw. -zucht zu stellen sind.

3.2.2   Ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken

Die erforderliche Sachkenntnis im Sinne dieser Bestimmung setzt ausreichende Kenntnisse in den Prüfungsgebieten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 JFPO voraus.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins die erforderliche Sachkenntnis haben. Gleiches gilt für Halter, die eine entsprechende berufliche Qualifikation vorweisen können (z.B. Veterinäre, Zoologen etc.). Bei Zweifeln an der Sachkenntnis wird empfohlen, über die Regierung einen geeigneten Prüfer der Falknerprüfung als Sachverständigen beizuziehen.

3.3   Zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV

Eine fachgerechte Betreuung und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV) ist in aller Regel gewährleistet, soweit es sich um ein nach Art. 23 BayJG i. V. m. Art. 20a BayNatSchG genehmigtes Tiergehege handelt. Die Genehmigung als Wildgehege kann zusammen mit einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 BWildSchV erteilt werden. Die zuständige Behörde hat sich jedoch vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 BWildSchV erteilt werden. Die zuständige Behörde hat sich jedoch vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 BWildSchV von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überzeugen.