Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1988

2.   Ausnahmemöglichkeiten nach § 3 Abs. 4 BWildSchV

2.1   Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins

Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV sind nur bei Personen möglich, die anderweitig eine hervorragende fachliche Qualifikation in der Greifvogelhaltung und -pflege nachweisen können (z.B. Tierärzte, Zoologen).

2.2   Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen

2.2.1   Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen hinsichtlich der Arten

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV dürfen von den in Anlage 4 genannten Arten nur insgesamt 2 Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalken gehalten werden, d.h. die übrigen 15 Greifvogelarten der Anlage 4 sind für die Haltung grundsätzlich nicht freigegeben. Für diese übrigen 15 Greifvogelarten der Anlage 4 sind für die Haltung grundsätzlich nicht freigegeben. Für diese übrigen 15 Greifvogelarten können nach § 3 Abs. 4 BWildSchV nur für die Haltung zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken bzw. zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur Ausnahmen erteilt werden, nicht aber zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd, da für Zwecke der Beizjagd – von Altbeständen abgesehen – keine anderen heischen Greifvogelarten verwendet werden dürfen und insoweit auch keine Ausnahmemöglichkeit eröffnet ist.
Von den Haltungsbeschränkungen für heimische Greifvögel sind die bei Inkrafttreten der Bundeswildschutzverordnung (09.11.1985) legal gehaltenen Greifvögel, sog. Altbestände, gemäß § 3 Abs. 5 BWildSchV sowie die in zoologischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in behördlich genehmigten bzw. anerkannten Auffang- und Pflegestationen gehaltenen Greifvögel gemäß § 3 Abs. 6 BWildSchV freigestellt (vgl. auch LMS vom 11.12.1987 Nr. R 4-7901-76I).

2.2.2   Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes

Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes auf zwei Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV zugelassen werden, wenn die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der feien Natur erforderlich ist.