Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1987

8.   Mitteilung der Schutzgebietsausweisung

über die Regierung an die Wehrbereichsverwaltung VI
auf dem Dienstwege an die Bayer. Staatskanzlei zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen der Stationierungsstreitkräfte.
Dazu ist den zuständigen Stellen eine Kopie der Schutzgebietsverordnung bzw. -anordnung samt maßstabsgetreuer Karte zu übersenden.
Die Mitteilung soll enthalten
den Hinweis auf eventuelle bestehende Manöverbeschränkungen etc. oder
die Bitte – trotz Freigabe für Manöver (Nr. 4.4.7.2.) – möglichst schonend zu üben.