Text gilt ab: 01.05.1987
2.
2.1
Bei der Ausweisung sind vor allem zu berücksichtigen:
- –
- Lebensweise des Wildes
- –
- Bedürfnisse des Wildes nach Ruhe
- –
- Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagd und Fischerei
- –
- Recht des einzelnen auf Erholung in der freien Natur sowie Belange des Erholungsverkehrs
- –
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- –
- Praktikabilität
- –
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
2.2
Die Ausweisung von Wildschutzgebieten kommt vor allem für folgende Wildarten in Betracht:
2.2.1
Beim Haarwild
- –
- Rotwild
- –
- Damwild
- –
- Muffelwild
- –
- Gamswild
- –
- Steinwild
- –
- Murmeltier
- –
- Wildkatze
- –
- Fischotter
2.2.2
Beim Federwild
- –
- Auerwild
- –
- Birkwild
- –
- Haselwild
- –
- Alpenschneehuhn
- –
- Wildgänse, Wildenten und Säger unter besonderer Berücksichtigung bedrohter Arten
- –
- Graureiher
- –
- Steinadler
- –
- Seeadler
- –
- Wanderfalke
- –
- Rohr- und Wiesenweihe
- –
- Rot- und Schwarzmilan
2.3
Schutzbereiche, Schutzzeiten beim Haarwild (Rahmenwerte)
2.3.1
Beim Rot-, Dam-, Muffelwild
- –
- Fütterungs- und Einstandsbereiche, jedoch beim Rotwild nicht außerhalb von Rotwildgebieten
- –
- vom 1. November bis 30. April
2.3.2
Bei der Wildkatze
- –
- Jungenaufzuchtsbereiche
- –
- vom 1. Februar bis 31. August
2.3.3
Beim Fischotter
- –
- Wasserläufe und Uferzonen im Einzugsbereich der Baue
- –
- Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. Januar bis 31. August; Einschränkungen der Fischerei (evtl. Verbot von Reusen), der Bisambekämpfung (z.B. Verbot von Fangkörben), der Jagd (Verbot von Prügelfallen und Schwanenhälsen) ganzjährig
2.3.4
Beim Gams- und Steinwild
- –
- Einstandsbereiche
- –
- vom 1. November bis 31. März
2.3.5
Beim Murmeltier
- –
- Koloniebereiche
- –
- vom 1. Mai bis 31. August
2.4
Schutzbereiche, Schutzzeiten beim Federwild (Rahmenwerte)
2.4.1
Beim Auerwild
- –
- Balzareale, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsgebiete
- –
- Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig (Rahmenwert), mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum
2.4.2
Beim Birkwild
- –
- Balzareale, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsgebiete
- –
- Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig; mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum
2.4.3
Beim Haselwild
- –
- Brut- und Aufenthaltsgebiete
- –
- Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig; mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum
2.4.4
Beim Alpenschneehuhn
- –
- Aufenthaltsgebiete
- –
- vom 1. September bis 30. April
2.4.5
Beim Wasserwild (Wildgänse, Wildenten, Säger)
- –
- bedeutende Brut-, Mauser- und Rastgebiete
- –
- in den jeweiligen Brut-, Mauser- und Rastzeiten
2.4.6
Beim Graureiher
- –
- Brutgebiete
- –
- vom 1. Februar bis 15. Juni
2.4.7
Beim Steinadler
- –
- Horstbereiche
- –
- vom 1. März bis 15. August
2.4.8
Beim Seeadler
- –
- Bereich seiner Ruheplätze
- –
- vom 1. November bis 15. April
2.4.9
Beim Wanderfalken
- –
- Horstgebiete
- –
- vom 1. Februar bis 30. Juni
2.4.10
Bei der Rohr- und Wiesenweihe
- –
- Brut- und bevorzugte Nahrungsgebiete
- –
- vom 1. Mai bis 1. August
2.4.11
Beim Rot- und Schwarzmilan
- –
- Horstgebiete
- –
- vom 1. Februar bis 30. Juni
2.5
Das Wild ist von vielfältigen Beunruhigungsfaktoren betroffen. Als Schutzmaßnahmen dagegen bieten sich je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Maßnahmen an:
- –
- Zeitweise Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote bzw. Wegegebote, wie etwa:
- •
- außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und ausgebauten Wegen zu reiten,
- •
- in den von der unteren Jagdbehörde markierten Flächen die ausgebauten Wege zu verlassen oder Ski zu fahren, das gilt nicht für Grundeigentümer und sonstige Berechtigte,
- •
- außerhalb der ausgewiesenen und markierten Loipen langzulaufen,
- •
- Bäume oder Felswände mit Horsten oder mit Höhlen zu besteigen
- –
- Lärmverbote
- –
- Zeltverbote
- –
- Lagerverbote
- –
- Verbot, die geschützten Wildarten an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören
- –
- Anleinpflicht für Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz in rechtmäßiger Ausübung der Jagd
- –
- zusätzlich beim Wasserwild
- •
- Fahrverbote für Wasserfahrzeuge aller Art mit und ohne eigene Triebkraft und sonstige zur Fortbewegung auf dem Wasser geeignete Gegenstände (Luftmatratzen u. ä.) auf bestimmten Wasserflächen, wie Buchten und Mündungsbereichen
- •
- Einhaltung von Mindestabständen zu den Uferzonen beim Surfen, Wasserskifahren, Schlauchbootfahren, Segeln sowie anderen Wassersportarten und Freizeitbetätigungen, ggf. in Verbindung mit Uferbetretungsverboten
- •
- Uferbetretungsverbote, insbesondere für Schilfbereiche