Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1987

2.   Ausweisung von Wildschutzgebieten

2.1  

Bei der Ausweisung sind vor allem zu berücksichtigen:
Lebensweise des Wildes
Bedürfnisse des Wildes nach Ruhe
Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagd und Fischerei
Recht des einzelnen auf Erholung in der freien Natur sowie Belange des Erholungsverkehrs
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Praktikabilität
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

2.2  

Die Ausweisung von Wildschutzgebieten kommt vor allem für folgende Wildarten in Betracht:

2.2.1  

Beim Haarwild
Rotwild
Damwild
Muffelwild
Gamswild
Steinwild
Murmeltier
Wildkatze
Fischotter

2.2.2  

Beim Federwild
Auerwild
Birkwild
Haselwild
Alpenschneehuhn
Wildgänse, Wildenten und Säger unter besonderer Berücksichtigung bedrohter Arten
Graureiher
Steinadler
Seeadler
Wanderfalke
Rohr- und Wiesenweihe
Rot- und Schwarzmilan

2.3  

Schutzbereiche, Schutzzeiten beim Haarwild (Rahmenwerte)

2.3.1  

Beim Rot-, Dam-, Muffelwild
Fütterungs- und Einstandsbereiche, jedoch beim Rotwild nicht außerhalb von Rotwildgebieten
vom 1. November bis 30. April

2.3.2  

Bei der Wildkatze
Jungenaufzuchtsbereiche
vom 1. Februar bis 31. August

2.3.3  

Beim Fischotter
Wasserläufe und Uferzonen im Einzugsbereich der Baue
Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. Januar bis 31. August; Einschränkungen der Fischerei (evtl. Verbot von Reusen), der Bisambekämpfung (z.B. Verbot von Fangkörben), der Jagd (Verbot von Prügelfallen und Schwanenhälsen) ganzjährig

2.3.4  

Beim Gams- und Steinwild
Einstandsbereiche
vom 1. November bis 31. März

2.3.5  

Beim Murmeltier
Koloniebereiche
vom 1. Mai bis 31. August

2.4  

Schutzbereiche, Schutzzeiten beim Federwild (Rahmenwerte)

2.4.1  

Beim Auerwild
Balzareale, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsgebiete
Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig (Rahmenwert), mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum

2.4.2  

Beim Birkwild
Balzareale, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsgebiete
Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig; mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum

2.4.3  

Beim Haselwild
Brut- und Aufenthaltsgebiete
Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig; mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum

2.4.4  

Beim Alpenschneehuhn
Aufenthaltsgebiete
vom 1. September bis 30. April

2.4.5  

Beim Wasserwild (Wildgänse, Wildenten, Säger)
bedeutende Brut-, Mauser- und Rastgebiete
in den jeweiligen Brut-, Mauser- und Rastzeiten

2.4.6  

Beim Graureiher
Brutgebiete
vom 1. Februar bis 15. Juni

2.4.7  

Beim Steinadler
Horstbereiche
vom 1. März bis 15. August

2.4.8  

Beim Seeadler
Bereich seiner Ruheplätze
vom 1. November bis 15. April

2.4.9  

Beim Wanderfalken
Horstgebiete
vom 1. Februar bis 30. Juni

2.4.10  

Bei der Rohr- und Wiesenweihe
Brut- und bevorzugte Nahrungsgebiete
vom 1. Mai bis 1. August

2.4.11  

Beim Rot- und Schwarzmilan
Horstgebiete
vom 1. Februar bis 30. Juni

2.5  

Das Wild ist von vielfältigen Beunruhigungsfaktoren betroffen. Als Schutzmaßnahmen dagegen bieten sich je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Maßnahmen an:
Zeitweise Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote bzw. Wegegebote, wie etwa:
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und ausgebauten Wegen zu reiten,
in den von der unteren Jagdbehörde markierten Flächen die ausgebauten Wege zu verlassen oder Ski zu fahren, das gilt nicht für Grundeigentümer und sonstige Berechtigte,
außerhalb der ausgewiesenen und markierten Loipen langzulaufen,
Bäume oder Felswände mit Horsten oder mit Höhlen zu besteigen
Lärmverbote
Zeltverbote
Lagerverbote
Verbot, die geschützten Wildarten an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören
Anleinpflicht für Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz in rechtmäßiger Ausübung der Jagd
zusätzlich beim Wasserwild
Fahrverbote für Wasserfahrzeuge aller Art mit und ohne eigene Triebkraft und sonstige zur Fortbewegung auf dem Wasser geeignete Gegenstände (Luftmatratzen u. ä.) auf bestimmten Wasserflächen, wie Buchten und Mündungsbereichen
Einhaltung von Mindestabständen zu den Uferzonen beim Surfen, Wasserskifahren, Schlauchbootfahren, Segeln sowie anderen Wassersportarten und Freizeitbetätigungen, ggf. in Verbindung mit Uferbetretungsverboten
Uferbetretungsverbote, insbesondere für Schilfbereiche