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Text gilt ab: 22.02.1989
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3. Verfahrensvorschriften

3.1 

Für die Verfolgung und Ahndung der bei der Forstschutztätigkeit festgestellten Zuwiderhandlungen (vgl. Nrn. 2.3.2 und 2.3.4) gelten die Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes, insbesondere des OWiG, der StPO, des GVG und des JGG i. V. m. den Art. 45 Abs. 1 - 4 BayWaldG selbst normierten Ausnahmen. Im Forstschutz einschlägige Ordnungswidrigkeiten werden danach von den Kreisverwaltungsbehörden verfolgt und geahndet (§§ 35, 36 OWiG, §§ 1, 9 Abs. 2 ZUVOWiG), wenn nicht die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen sind, weil die Ordnungswidrigkeit zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt (§§ 35, 40, 41 OWiG). Die Verfolgung der einschlägigen Straftaten obliegt der Staatsanwaltschaft (§ 152 StPO), deren Ahndung den Strafgerichten.

3.2 

Erlangt ein Forstschutzbeauftragter unmittelbar oder durch einen Dritten Kenntnis von Zuwiderhandlungen, die dem Forstschutz unterliegen, teilt er dies zunächst unverzüglich der zuständigen unteren Forstbehörde mit. Bei Gefahr in Verzug hat er zuvor die Verfolgungsbehörden (vgl. Nr. 3.1) unmittelbar zu verständigen.
Bei dem Verdacht einer Straftat ist mit der unteren Forstbehörde zugleich die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Diese muss unverzüglich unmittelbar unterrichtet werden bei erheblichen Straftaten, bei Gefahr in Verzug und wenn Maßnahmen nach Nr. 2.5.7.2 im Rahmen der Eilzuständigkeit getroffen worden sind. Sind strafbare Handlungen unmittelbar bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angezeigt worden, so hat der Forstschutzbeauftragte zusätzlich zur unteren Forstbehörde auch die zuständige Verwaltungsbehörde (in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde) zu informieren.
Werden der unteren Forstbehörde rechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 33 BayWaldG bekannt, deren Verfolgung und Ahndung (vgl. Nr. 3.3) geboten ist, sind diese bei der Kreisverwaltungsbehörde oder einer Polizeidienststelle als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Von der nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG der unteren Forstbehörde zustehenden Befugnis, bei geringfügigen Forstordnungswidrigkeiten den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben (§ 56 Abs. 1 OWiG), ist kein Gebrauch zu machen. Sofern eine Forstordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden soll, ist diese - wie bei den anderen im Forstschutz einschlägigen Ordnungswidrigkeiten ohnehin - von der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 OWiG zu veranlassen.

3.3 

Von der Verfolgung einer dem Forstschutz unterliegenden Ordnungswidrigkeit kann nach pflichtgemäßem Ermessen ganz abgesehen werden (vgl. § 47 OWiG), wenn die Bedeutung des Verstoßes oder Vorwurfes, der den Täter trifft, gering ist und kein öffentliches Interesse an einer Ahndung besteht, sodass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend erscheint (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Desgleichen kann die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit unterbleiben, wenn erkennbar ist, dass ein ausreichender Tatbeweis oder die Feststellung des Täters nicht möglich ist oder der mit Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat stünde. Straftaten sind in jedem Fall zu verfolgen (§ 163 StPO).

3.4 

Die von den Forstschutzbeauftragten und den unteren Forstbehörden zu übermittelnden oder zu erstattenden Anzeigen (vgl. Nr. 3.2) sollen alle für die weitere Behandlung bedeutsamen Aufgaben enthalten. Dazu gehören insbesondere:
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Zahl der Kinder, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und Beruf - bei Straftaten zusätzlich Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, eigenes Einkommen des Ehegatten) - des Täters und etwaiger Tatbeteiligter,
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Bezeichnung der zur Last gelegten Zuwiderhandlung,
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Kurze Sachverhaltsschilderung,
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Beweismittel,
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Aufgetretene Schäden und geschätzte Schadenshöhe.

3.5 

Gehen dem Forstschutzbeauftragten oder der unteren Forstbehörde Anzeigen Dritter zu, sind diese vor einer Weiterleitung - soweit möglich - auf Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Nr. 3.4) zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Die Anzeigen sind in Urschrift weiterzugeben. Bei mündlichen Anzeigen ist eine Niederschrift zu fertigen und diese weiterzuleiten.
III.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 1. Januar 1972 (LMBI S. 11) und die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Februar 1976 (LMBI S. 61) werden aufgehoben.
I. A.
Bauer
Ministerialdirektor