Inhalt

Text gilt ab: 22.02.1989

1. Abgrenzung Forstschutz – Forstaufsicht

Inhalt und Umfang der Forstaufsicht und des Forstschutzes sind in Art. 26 und Art. 33 BayWaldG geregelt. Unter Forstschutz versteht das Waldgesetz für Bayern vor allem diejenigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Unterbindung und Mitwirkung bei der Verfolgung rechtswidriger Handlungen Dritter gegen den Wald oder gegen die dem Forstbetrieb dienenden Anlagen erforderlich sind. Die Verhütung, Unterbindung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer am eigenen Wald ist nicht Inhalt des Forstschutzes, sondern Aufgabe der Forstaufsicht. Diese beinhaltet die hoheitliche Tätigkeit des Staates zum Schutze der nichtstaatlichen Wälder vor Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer in ihren eigenen Waldungen.