Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

6 Wegebau

6.1 Vorbemerkung

Für die unter Nrn. 2 bis 5 beschriebenen Maßnahmen müssen im Einzelfall Wege gebaut werden. Diese Wegebaumaßnahmen sind so landschafts- und umweltschonend wie möglich zu planen und zu realisieren. Die Anzeigepflicht nach Art. 6e BayNatSchG ist zu beachten. Anbrüche und Rutschungen sollen vermieden, auf die Erosionsgefahr und die Gewässer Rücksicht genommen werden. StFoV und WWV informieren sich gegenseitig und frühzeitig über geplante Wegebaumaßnahmen, auch im Privat- und Körperschaftswald.

6.2 Wegebauten

StFoV und WWV stimmen Wegebauten, die von der jeweils anderen Verwaltung mitbenutzt werden, untereinander ab.
Hat die andere Verwaltung besondere Wünsche hinsichtlich Trassenführung oder Ausbauweise und entstehen dadurch zusätzliche Kosten bei Bau, Unterhalt und Verkehrssicherung, ist eine Vereinbarung zur Übernahme der zusätzlichen Kosten zu schließen.

6.3 Übergabe von Wegen

Ein Weg der WWV auf Staatsforstgrund soll nach Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung (z.B. Abschluss der Baumaßnahme) an die StFoV übergeben werden.
In einem Übergabeprotokoll werden insbesondere die künftige Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht geregelt.

6.4 Benutzung von Privatwegen der StFoV und der WWV

Wird ein Weg der StFoV oder der WWV von der jeweils anderen Verwaltung in nennenswertem Umfang mitbenutzt, trägt diese zu den Kosten bei Bau, Unterhaltung und Verkehrssicherung bei. Die Kosten sind in einer Vereinbarung zu regeln.
Die StFoV und die WWV gestatten sich gegenseitig die Benutzung ihrer gesperrten Privatwege zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

6.4.1 Beschilderung

Die gesperrten Privatwege sind i. d. R. mit dem Zusatzzeichen „Frei für Forstbetrieb “ bzw. einem Zusatzzeichen der WWV gekennzeichnet. Sie können ohne Änderung der Beschilderung durch die jeweils andere Verwaltung genutzt werden.

6.4.2 Identifikation

Bei der Benutzung der gesperrten Privatwege der jeweils anderen Verwaltung sind Dienstausweise mitzuführen.

6.4.3 Fahrerlaubnis für Dritte

StFoV und WWV ermächtigen sich gegenseitig, Dritten zur Benutzung der gesperrten Privatwege der jeweils anderen Verwaltung eine unentgeltliche Fahrerlaubnis zu erteilen. Die jeweils andere Verwaltung erhält eine Kopie der Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis muss den Grund der Benutzung und die zur Benutzung freigegebenen Privatwege angeben. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Dritte eine Haftungsverzicht- und Übernahmeerklärung für alle Personen- und Sachschäden, die bei der Benutzung der gesperrten Privatwege entstehen sollten, abgegeben hat.

6.4.4 Beseitigung von Schäden

StFoV und WWV verpflichten sich gegenseitig, alle Schäden, die bei der Benutzung der freigegebenen Wege durch ihre Angehörigen oder durch beauftragte Dritte verursacht werden sollten, auf ihre Kosten zu beheben.