Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

2 Schutzwaldsanierungsprogramm

2.1 Grundlagen

Rechtsgrundlagen für die Schutzwaldsanierung sind Art. 14 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 5 und 41 Abs. 2 und 3 BayWaldG.
In Zusammenarbeit zwischen StFoV und WWV wurde für den bayerischen Alpenraum das Schutzwaldsanierungsprogramm erstellt.
Ziele des Schutzwaldsanierungsprogramms sind
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die Erfassung sanierungsbedürftiger Schutzwälder und unbewaldeter potentieller Schutzwaldstandorte aller Waldbesitzarten (Sanierungsflächen),
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ihre Einordnung in Dringlichkeitsstufen und
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die Planung und Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung funktionsfähiger Schutzwälder.
In der „Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung “ der StFoV sind die Grundsätze für die Erstellung der Schutzwaldsanierungsplanung (LMS vom 26.08.1996 Nr. F1-W 200-SchWS-525) zusammengefasst.
Die Schutzwaldsanierung ist Staatsaufgabe. Je nach Zuständigkeit übernehmen StFoV und WWV in allen Waldbesitzarten die Planung, Umsetzung und Finanzierung für ihren Anteil an den Sanierungsmaßnahmen. Eine Kostenbeteiligung der betroffenen privaten beziehungsweise körperschaftlichen Waldbesitzer und sonstigen Vorteilsziehenden auch außerhalb des Schutzwaldes erfolgt nach den Grundsätzen von Nr. 2.5.

2.2 Zuständigkeitsbereiche der Staatsforst- und Wasserwirtschaftsverwaltung

2.2.1 Aufgaben der Staatsforstverwaltung

Die Behörden der StFoV sind zuständig:
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für die Schutzwaldsanierungsplanung.Aus Sicht der WWV erforderliche Änderungen oder Ergänzungen der Planung (z.B. Neuausweisungen von Sanierungsflächen) werden der StFoV mitgeteilt. Bei einer gemeinsamen Begehung werden die entsprechenden Abgrenzungen und Maßnahmenplanungen besprochen.
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für die biologischen und sonstigen Sanierungsmaßnahmen (Nr. 5 der „Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung “).Ingenieurbiologische Maßnahmen der StFoV beschränken sich i. d. R. auf kleinere Erosionsflächen, Rutschungen und Abbrüche. Die Pflege älterer Pflanzungen, Aufforstungen und ingenieurbiologischer Verbauungen der WWV auf Sanierungsflächen übernimmt i. d. R. die StFoV. Die Übergabe der Pflege ist mit einer Vormerkung zu dokumentieren.
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für Verbauungen ohne Objektschutzfunktion in einfacher Bauweise gegen Kriech- und Gleitschnee sowie Lawinen zum unmittelbaren Schutz von Wald, Verjüngungs- oder Schutzwaldsanierungsflächen.
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für den Unterhalt dieser Verbauungen und Pflanzungen.
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für den Bau und den Unterhalt der notwendigen Wege.
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für die Kontrolle der Entwicklung von Sanierungsflächen, auf denen biologische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. Nr. 2.8).

2.2.2 Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung

Die Behörden der WWV sind zuständig:
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insbesondere für den Objektschutz von Siedlungen, Verkehrswegen und Infrastruktureinrichtungen vor Hochwasser, Muren, Rutschungen, Massenschurf und Steinschlag.
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für permanente Lawinenverbauungen zum Objektschutz von Siedlungen, Verkehrswegen und Infrastruktureinrichtungen.
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für Verbauungen gegen Kriech- und Gleitschnee, soweit diese dem Objektschutz dienen oder die Bemessung und Platzierung permanenter Lawinenverbauungen der WWV beeinflussen. Bei der Ausführung sind nach Möglichkeit Waldarbeiter der StFoV einzusetzen (siehe Nr. 2.7).
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für ergänzende wasserwirtschaftliche Maßnahmen wie
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die Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten im Sinne der Integralmelioration nach DIN 19663
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eine stabile Vegetationsdecke zum Erosionsschutz
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einen geregelten Wasser- und Feststoffhaushalt in Wildbächen.
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für den Unterhalt der von der WWV errichteten Bauwerke und Maßnahmen.
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für den Bau und den Unterhalt der notwendigen Wege.

2.2.3 Aufgabenübertragung

In Ausnahmefällen kann die Übertragung von Sanierungsmaßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Verwaltung vereinbart werden. Nach einer solchen Aufgabenübertragung liegen alle Zuständigkeiten bei der ausführenden Verwaltung. Sie trägt auch die Kosten der Maßnahmen.

2.3 Zusammenarbeit der beiden Verwaltungen

2.3.1 Allgemeines

Die StFoV und die WWV unterstützen sich bei der Planung und Umsetzung des Schutzwaldsanierungsprogramms. Sie stellen einander auf Anforderung vorhandene Unterlagen wie z.B. Luftbilder, Kartenmaterial, Projektplanungen, Unterlagen aus Winterbeobachtungen und -befliegungen, Gutachten der Lawinenwarnzentrale etc. zur Verfügung.

2.3.2 Federführung

Vor allem Flächen mit direkter Objektschutzfunktion, auf denen Lawinenverbauungen der WWV vorgesehen sind und die biologisch saniert werden sollen, werden von StFoV und WWV gemeinsam bearbeitet. Die Federführung soll dabei die Verwaltung übernehmen, deren Maßnahmen (siehe Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2) überwiegen. Die federführende Verwaltung berücksichtigt die Vorgaben und Erfordernisse der jeweils anderen Verwaltung.

2.3.3 Mittelfristige Planung

Die FoÄ und WWÄ stimmen sich jeweils für die nächsten fünf Jahre ab, welche der gemeinsam zu bearbeitenden Flächen in Angriff genommen werden sollen. Grundlagen dafür sind die Sanierungsplanung sowie ergänzende Unterlagen der Wasserwirtschaftsverwaltung. Die mittelfristige Planung wird jährlich gemeinsam aktualisiert.
Die beteiligten Ämter stellen die zeitliche Reihenfolge, die Art sowie überschlägig den Umfang und die Kosten der Maßnahmen gemeinsam dar.
Die Zusammenstellungen werden den vorgesetzten Behörden zur Prüfung vorgelegt. Diese informieren sich gegenseitig über das Ergebnis der Prüfung und stimmen, falls noch erforderlich, das weitere Vorgehen ab.

2.3.4 Planung eines Sanierungsprojektes

Als Grundlage für die Projektplanung grenzen die FoÄ und die WWÄ bei einer Begehung die Flächen ab, die gemeinsam oder getrennt zu bearbeiten sind. Die Ämter legen dabei auch die erforderlichen Vorarbeiten (z.B. Erschließung) und Maßnahmen fest.
Sollen von privaten oder körperschaftlichen Waldbesitzern oder sonstigen Vorteilsziehenden auch außerhalb des Schutzwaldes Beteiligtenbeiträge (vgl. Nr. 2.5) erhoben werden, sind diese rechtzeitig in die Planungen einzubeziehen.
Die beiden Verwaltungen erstellen in enger Zusammenarbeit Entwürfe der Projektplanung jeweils für ihren eigenen Aufgabenbereich. Dabei sind wesentliche Bestandteile der Planung der jeweils anderen Verwaltung nachrichtlich in die eigene Planung aufzunehmen.
Für Entwürfe zu Schutzwaldsanierungsprojekten sind Pläne zu fertigen, die je nach Maßnahme die folgenden Aussagen enthalten müssen:
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Abgrenzung und Beschreibung des Projektes,(1)
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Beschreibung des Waldzustandes,(2)
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Grundbesitzverhältnisse und Rechtsbelastungen,(2)
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Schalenwild- und Weidesituation,(2)
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Lawinensituation und Abschätzung maximaler Schneehöhen,(1)
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Wildbach- und Erosionstätigkeit,(3)
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Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der geplanten Maßnahmen,(1)
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Erschließung,(1)
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Unterhalt der technischen Bauwerke,(1)
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Pflege der Pflanzungen,(2)
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Regulierung des Wildbestandes und sonstige jagdliche und weiderechtliche Maßnahmen,(2)
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Beteiligung der Naturschutzbehörden,(1)
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Beteiligung der Grundbesitzer und Berechtigten,(1), (2) oder (3)
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Kosten und Beteiligtenbeiträge.(2), (3)
Die beiden Verwaltungen unterstützen sich gegenseitig, indem sie folgende Arbeitsbeiträge bereitstellen:
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von der federführenden Verwaltung, die mit (1) gekennzeichneten Beiträge,
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von der StFoV, die mit (2) gekennzeichneten Beiträge,
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von der WWV, die mit (3) gekennzeichneten Beiträge.
Die Entwürfe werden den vorgesetzten Behörden zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Sie informieren sich gegenseitig über das Ergebnis der Prüfung.
Die Ämter stimmen jährlich das geplante Bauprogramm sowie Beginn und Ablauf der Arbeiten miteinander ab. Sie informieren sich gegenseitig, wenn im Laufe eines Jahres größere Abweichungen von den Planungen erforderlich werden.

2.4 Zuständigkeit für die Finanzierung der Maßnahmen

StFoV und WWV finanzieren und rechnen ihre jeweiligen Teilmaßnahmen getrennt ab, entsprechend den Zuständigkeiten für Planung und Ausführung der Maßnahmen (siehe Nr. 2.2 und 2.3).

2.5 Beteiligtenbeiträge

Von der StFoV und der WWV werden Beteiligtenbeiträge für ihren Maßnahmenteil jeweils getrennt festgelegt und erhoben. Die Höhe der Beteiligtenbeiträge ist zwischen der StFoV und der WWV abzustimmen.

2.5.1 Wasserwirtschaftsverwaltung

Die WWV erhebt Beteiligtenbeiträge nach den Bestimmungen über den Vorteilsausgleich nach Art. 57 Abs. 2 und 3 BayWG.

2.5.2 Staatsforstverwaltung

Die StFoV erhebt Beteiligtenbeiträge für ihre Maßnahmen
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in Wäldern kommunaler Gebietskörperschaften
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in Privat- und sonstigen Körperschaftswäldern grundsätzlich nicht. Lediglich bei der Wiederaufforstung von Schadensflächen (Sturm, Borkenkäfer) wird der Waldbesitzer entsprechend seiner Verpflichtung gem. Art. 15 BayWaldG an den Kosten beteiligt.
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von sonstigen Vorteilsziehenden auch außerhalb des Schutzwaldes.

2.6 Erschließung

Erschließungsanlagen werden nach gegenseitiger Abstimmung von derjenigen Verwaltung geplant und gebaut, deren Maßnahmen sie überwiegend dienen. Die Anlagen sollen, wenn erforderlich, so angelegt werden, dass sie beiden Verwaltungen auch in Zukunft nützen.
Die jeweils andere Verwaltung kann diese Erschließungseinrichtungen nach Absprache für ihre Arbeiten mitbenutzen (siehe Nr. 6). Eine gegenseitige Kostenbeteiligung erfolgt i. d. R. nicht.
Soweit private oder körperschaftliche Waldbesitzer diese Erschließungsanlagen mitbenutzen, ist für sie eine Benutzungsregelung vorzusehen.

2.7 Arbeitskräfteeinsatz

Zur besseren Ausnutzung der im Alpenraum kurzen Bau- und Pflanzzeiten ist der Einsatz von
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Wasserbauarbeitern bei forstlichen und
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Waldarbeitern bei wasserwirtschaftlichen
Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des Schutzwaldsanierungsprogramms grundsätzlich möglich.
Der Einsatz der benötigten Arbeitskräfte ist frühzeitig zwischen den beteiligten Behörden abzusprechen und entsprechend zu begründen.
Die in Anspruch genommenen Leistungen der Waldarbeiter/Wasserbauarbeiter sind nach den gültigen Vorschriften der Staatsforstverwaltung/Wasserwirtschaftsverwaltung zu erstatten.

2.8 Erfolgskontrolle

Auf den Sanierungsflächen findet eine regelmäßige Erfolgskontrolle durch die Verwaltung statt, die die Maßnahme ausgeführt hat. Die Erfolgskontrolle für Pflanzungen der WWV obliegt der StFoV ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Die Erfolgskontrolle ist Grundlage für die Planung und Durchführung von Pflege- und Unterhaltungsarbeiten.
Mit dem „Stichprobenverfahren zur Erfassung der Entwicklung auf Sanierungsflächen “ (SWS-Verfahren) kann der Erfolg von Sanierungsmaßnahmen, aber auch die Entwicklung unbearbeiteter Flächen dokumentiert und beurteilt werden. Da diese Erhebungen sehr kosten- und arbeitsintensiv sind, werden die Aufnahmen auf ausgewählte, für die Verhältnisse auf Sanierungsflächen repräsentative Flächen beschränkt.
Daneben stehen Stichprobenverfahren (z.B. „Stichprobenverfahren zur Erfassung der Verbissintensität auf Pflanzflächen der Schutzwaldsanierung “ – VSWS-Verfahren) zur relativ einfachen und kostengünstigen Erhebung der Verbisssituation auf Sanierungsflächen zur Verfügung.