Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

3 Ausbau und Unterhaltung der Wildbäche im Staatswald

3.1 Rechtsgrundlagen

Der Ausbau von Wildbächen und die Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken sind Aufgaben des Freistaates Bayern (Art. 54 ff., 42 ff. BayWG und VwVBayWG).
Die Durchführung liegt bei der WWV, die in forstlichen Fragen von der StFoV unterstützt wird.

3.2 Ausbau von Wildbächen

3.2.1 Projektplanung

Die StFoV kann den Ausbau eines Wildbaches im Staatswald bei der WWV anregen. Die Aufgabe der WWV, im öffentlichen Interesse zu planen, bleibt davon unberührt.
Die StFoV wirkt bei der Entwurfsbearbeitung mit, wenn
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beim Ausbau forstliche Sanierungsarbeiten (z.B. Verjüngungs-, Pflege-, Hiebs- oder Umbaumaßnahmen) erforderlich sind oder
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sie im wasserrechtlichen Verfahren Beteiligter im Sinne des Art. 50 BayWG ist, z.B. als Eigentümer von Gewässern, Wegen oder Sanierungsgrundstücken.
Die StFoV führt die forstlichen Sanierungsarbeiten durch.

3.2.2 Kostenbeteiligung

Die Höhe der Kostenbeiträge der StFoV an einer Ausbaumaßnahme wird zwischen den beiden Verwaltungen abgestimmt.
Die Höhe der Kostenbeiträge oder der Vorschüsse richtet sich nach dem Vorteil (Art. 57 BayWG), den die StFoV durch den Ausbau hat. Dieser bemisst sich nach
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der erzielbaren Sicherheit und dem Wert der vor Hochwasser, Muren und Lawinen zu schützenden Grundstücke und Anlagen,
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dem Nutzen, der aus dem Ausbau oder der Sanierung (z.B. Wegebau) gezogen werden kann und
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der Ersparnis von Aufwendungen infolge des Unternehmens (z.B. Wegfall der Unterhaltslast).
Reichen die zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Beiträge Dritter nicht aus, den Ausbau zu finanzieren, kann die StFoV als Beteiligter durch höhere Beiträge die Finanzierung sichern und damit den Ausbau ermöglichen.

3.2.3 Prüfung und Genehmigung des Entwurfs

Der Entwurf der WWÄ wird von der Regierung und gegebenenfalls vom LfW geprüft sowie vom StMLU genehmigt.

3.3 Unterhaltung der Wildbäche

3.3.1 Unterhaltung ausgebauter Wildbachstrecken

Die ausgebauten Wildbachstrecken unterhält die WWV, sofern nicht aufgrund besonderer Verpflichtungen (siehe auch VwVBayWG) oder schriftlicher Vereinbarungen nach Art. 44 Abs. 1 BayWG Dritte dazu verpflichtet sind.
Die WWV kündigt der StFoV den Zeitpunkt der Unterhaltsarbeiten frühzeitig an.

3.3.2 Unterhaltung nichtausgebauter Wildbachstrecken

Ist die StFoV für nichtausgebaute Wildbachstrecken unterhaltungspflichtig, wird sie von der WWV im Rahmen der Amtshilfe bei der Planung und Durchführung beraten.
Die WWV übernimmt – nach Antrag durch die StFoV – Planung und Durchführung der Maßnahmen, soweit es die personelle Situation der WWV zulässt. Die Kosten trägt die StFoV nach den Vorschriften der WWV.

3.3.3 Entnahme von Geschiebe

Erfolgt die Entnahme von Geschiebe aus einem staatlichen Gewässer einschließlich dessen Rückhalteräume und sonstigen Gewässerbestandteilen, obliegt das Verfügungsrecht über das entnommene Material der zur Gewässerunterhaltung gesetzlich verpflichteten staatlichen Fachverwaltung. An Gewässern erster oder zweiter Ordnung, an Grenzgewässern und an ausgebauten Wildbächen ist dies die WWV.