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Text gilt ab: 01.05.1980
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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft

LMBl. 1975 S. 26


7904-L
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft
(Waldwirtschaftsförderung - ABestPuKWFV 1 )
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 19. Januar 1975 Az.: F 5-NW 264-32
geändert durch Bekanntmachung vom 10. März 1980 (LMBl S. 49)
Aufgrund des § 5 der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) vom 14. November 1972 (GVBl S. 481) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Ausführungsbestimmungen:

1 [Amtl. Anm.:] Kurzbezeichnung und Abkürzung inoffiziell

Zu § 1 Abs. 1: Grundsätze über Zuständigkeiten

Die Aufgaben der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft werden, soweit nicht andere Zuständigkeiten gegeben sind, von den staatlichen Forstämtern wahrgenommen. Die Forstämter werden hierbei von der Oberforstdirektion1, insbesondere durch deren „Forstlichen Wirtschaftsberater", unterstützt.
Die Leitung der Förderung obliegt im Bereich des Forstamtes dem Forstamtsleiter (§ 3 Abs. 2 der Dienstordnung für die Forstämter der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 22. Juni 1973 – LMBI S. 842) bzw. dem Zweigstellenleiter oder dem Beamten in der Sonderstellung wie ein Zweigstellenleiter (LMS vom 22. Juni 1973 Nr. V 1-OD 813-59). Die im Folgenden näher erläuterten Aufgaben des Forstamtsleiters können, soweit zweckmäßig, nach Maßgabe der Stellenbeschreibungen auch dem ständigen Vertreter des Forstamtsleiters übertragen werden. Der Forstamtsleiter hat gegenüber den ihm unterstellten, mit Förderungsaufgaben beauftragten Mitarbeitern die Führungsaufgaben im Sinne der Allgemeinen Führungsrichtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 26. Juli 1973 (LMBI S. 923) zu erfüllen. Zu diesen Führungsaufgaben gehören auch im Bereich der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft Zielsetzung, Planung, Koordinierung, Information und Aufsicht. Dem Leiter des Forstamtes obliegen im Bereich der Förderung namentlich auch die Entscheidungen gegenüber anderen Behörden der Unterstufe und der örtlichen Berufsvertretung sowie in der örtlichen Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 der Dienstordnung4). Besonderer Wert ist auf die Zusammenarbeit mit den Behörden der Landwirtschaftsverwaltung einschließlich der Flurbereinigung zu legen. An größeren und bedeutenderen Veranstaltungen für private und körperschaftliche Waldbesitzer nimmt der Forstamtsleiter selbst teil, bei kleineren Veranstaltungen soll er in regelmäßigen Abständen teilnehmen. Für die einzelnen Förderungsaufgaben, namentlich für die Beratung, gibt der Leiter des Forstamtes die erforderlichen Fachrichtlinien. Er lässt sich dabei durch die Revierleiter beraten und informieren.
Der Revierleiter nimmt die forstliche Wirtschaftsberatung wahr und unterstützt die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse. Er bereitet Förderungsmaßnahmen vor, überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung (§ 7 Abs. 5 der Dienstordnung5) und sorgt für den wirtschaftlichen Einsatz der Förderungsmittel. Dabei sind die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen, die einzelnen Förderungsrichtlinien und die Fachrichtlinien zu beachten. Schwierige waldbauliche und schwierige andere forstbetriebliche Fragen, ausführliche betriebswirtschaftliche Untersuchungen und ähnliche Aufgaben, die über die vom Forstamtsleiter gegebenen Fachrichtlinien hinausgehen, sind als außergewöhnliche Fälle (Nr. 7.1 der Allgemeinen Führungsrichtlinien6) zu behandeln.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Forstdirektion “
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 5 der Dienstordnung für die Forstämter der Bayerischen Staatsforstverwaltung (DOFoÄ) vom 29. August 1996 (AllMBl 1999 S. 650)
3 [Amtl. Anm.:] nunmehr Führungsrichtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung (FüR) vom 21. Mai 1999 (AllMBl 1999 S. 654)
4 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 5 Abs. 2 DOFoÄ
5 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 10 Abs. 4 DOFoÄ
6 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Nr. 6.1 FüR

Zu § 1 Abs. 4: Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald

Grundlage für die Übernahme von Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald ist nunmehr Art. 19 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551)**. Diese Tätigkeit ist nicht Gegenstand der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft und dieser Ausführungsbestimmungen.

* [Amtl. Anm.:] amtliche Fußnote: LMBl S. 253

Zu § 2 Abs. 1: Ausbildung und Weiterbildung

1.
Die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer sind auf geeignete Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Hierzu gehören vor allem der forstliche Unterricht an der Berufsschule, der landwirtschaftlichen Fachschule und der Waldbauernschule sowie Schulungen bei den Forstämtern. Besonderer Wert ist in diesem Zusammenhang auch auf den „Forstlichen Wettbewerb der Landjugend" zu legen.Der Lehrtätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bildungsbereichs kommt besondere Bedeutung zu; diese Lehrtätigkeit ist ein entscheidender Ansatzpunkt, um Verständnis für forstliche Fragen und Aufgeschlossenheit für gemeinsames Handeln im forstlichen Bereich zu wecken und zu fördern.Der Forstliche Unterricht an der Berufsschule soll in der Regel von einem Revierleiter wahrgenommen werden. Der Unterricht im Fach Waldwirtschaft an der Landwirtschaftsschule ist in der Regel von einem Beamten des höheren Forstdienstes zu übernehmen; für die Durchführung praktischer Übungen soll der zuständige Revierleiter eingeschaltet werden.
2.
Nichtstaatliche Forstbedienstete sollen zu geeigneten Fortbildungsveranstaltungen der Staatsforstverwaltung eingeladen werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung selbst ist kostenlos. Für vom Staat gestellte Unterkunft und Verpflegung sind die Entschädigungssätze zu entrichten, die von nicht der Staatsforstverwaltung angehörigen Lehrgangsteilnehmern zu zahlen sind. Die Oberforstdirektionen können Abdrucke genereller Schreiben des Staatsministeriums und der Oberforstdirektionen interessierten nichtstaatlichen Forstverwaltungen zur Information überlassen, soweit nicht Interessen der Staatsforstverwaltung oder Dritter dem entgegenstehen. Die Abdrucke können unentgeltlich abgegeben werden, sofern die Kosten hierfür unerheblich sind.

Zu § 2 Abs. 2 und 3: Fachliche Beratung

1.
Die fachliche Beratung hat die Aufgabe, den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Entscheidungshilfen zu bieten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Berater einen umfassenden Überblick über die standörtlichen, waldbaulichen, wirtschaftlichen und strukturellen Verhältnisse sowie die Waldfunktionen in seinem Bereich verschafft und sich die notwendigen Kenntnisse über den Beratungsgegenstand sowie eine entsprechende Beratungstechnik aneignet. Bei der Aus- und Fortbildung der Beratungskräfte ist dies neben der Vermittlung der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Grundlagen besonders zu berücksichtigen. Der Berater muss auch einen Einblick in die örtlichen Verhältnisse der Landwirtschaft besitzen.Es ist Dienstaufgabe des Beraters, an die Waldbesitzer heranzutreten und von sich aus die erforderliche Verbindung mit den Waldbesitzern und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen herzustellen.Es dürfen nur bewährte und als gesichert anzusehende Ratschläge erteilt werden. Falls mehrere vertretbare Lösungsmöglichkeiten in Frage kommen, sind diese dem Waldbesitzer aufzuzeigen. Der Berater ist für die Beratung verantwortlich, die betrieblichen Entscheidungen trifft der Waldbesitzer jedoch in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Eine „Beförsterung" im Sinne einer Übernahme der Verantwortung und der Aufgaben des Betriebsinhabers ist nicht Ziel der Beratung und der sonstigen Förderungsmaßnahmen. Die Beratung soll sich vor allem an die Privat- und Körperschaftswaldbesitzer wenden, die kein eigenes Forstpersonal haben und die selbst nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Sie soll aber auch die Waldbesitzer besonders unterstützen und fördern, die sich bereits Grundkenntnisse in der Waldbewirtschaftung angeeignet haben. Die Beratung hat auch die Waldbesitzer zu erfassen, die in der Land- und Forstwirtschaft im Nebenberuf tätig sind. Die Beratungstätigkeit soll sich auch auf die Waldgrundstücke nicht ortsansässiger Waldbesitzer erstrecken; hierbei kann der für den Wohnsitz des Waldbesitzers zuständige Revierleiter zur Unterrichtung eingeschaltet werden.Bei der Beratung ist unter Beachtung der öffentlichen Belange von den Interessen des Beratungspartners auszugehen.Die Beratung ist kostenlos. Für Leistungen, die über eine Beratung hinausgehen, sind Gebühren und Auslagen nach der Forstgebührenordnung (FoGebO) vom 6. Dezember 1972 (GVBl S. 490)1 zu erheben. Zur kostenlosen Beratung gehören z.B. auch das Auszeichnen von Probeflächen, die Festlegung einer Hiebsmaßnahme (ohne stammweises Auszeichnen) und die Anleitung bei Aufforstungen. Bei der Vermarktung zählen zur kostenlosen Beratung auch eine stichprobenweise Überprüfung der Sortierung bei Sammelverkäufen sowie Marktorientierung und allgemeine Preisinformation ohne Angabe eines konkreten Preises. Der Abschluss von Kaufverträgen im Namen des Waldbesitzers ist nicht zulässig.Bei Beratung in rechtlichen, steuerlichen und forstpolitischen Fragen dürfen nur allgemeine Hinweise gegeben werden. Hierunter fällt nicht die eingehende Aufklärung über forstgesetzliche Bestimmungen und Förderungsmöglichkeiten. Wegen der speziellen Beratung in rechtlichen, steuerlichen und forstpolitischen Fragen ist der Waldbesitzer an die Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zu verweisen. Im Übrigen kann sich der Waldbesitzer auch an einen Vertreter der rechts- oder steuerberatenden Berufe wenden.Sachverständigengutachten gehören weder zur Beratung noch zu den sonstigen Förderungsaufgaben im Sinne der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft.
2.
Die Beratung ist der Mentalität der Waldbesitzer anzupassen und hat psychologische, pädagogische und didaktische Grundsätze zu beachten. Sie ist so zu regeln, dass möglichst viele Waldbesitzer erfasst werden. Einzelberatungen im Betrieb des Waldbesitzers sind so einzurichten und miteinander zu verbinden, dass möglichst geringe Fahrtkosten entstehen. Außerdem sollen für die Einzelberatung feste Sprechtage bzw. -stunden festgelegt werden. Dabei sind Ort und Zeit so zu wählen, dass sie für die zu beratenden Waldbesitzer günstig liegen. Beratungstage anderer Einrichtungen (z.B. Bayerischer Bauernverband), Markttage und ähnliches sind hierbei zu berücksichtigen. Die Beratung beim Sprechtag soll möglichst durch eine Beratung am Objekt ergänzt werden. Für Gruppen- und Sammelberatungen, die vorzugsweise im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden sollen, bieten sich namentlich folgende Mittel an:
-
Vorträge (nach Möglichkeit – soweit vorhanden – mit Tageslichtprojektor unter Verwendung von Folien, mit Lichtbild oder Film),
-
Vorführungen von Maschinen und Geräten,
-
Waldbegänge mit praktischer Unterweisung (z.B. Bestandsgründung, Bestandspflege, Holzernte, Holzsortierung, Waldschutz),
-
Besichtigung von Beispielsbetrieben oder -beständen sowie von bestimmten Förderungsobjekten,
-
Schulungen (z.B. Motorsägearbeit),
-
Verteilung von Beratungsmaterial (Merkblätter, Mitteilungsblätter und ähnliches);
die zur Verfügung stehenden Beratungshilfen sind hierzu zu verwenden.
3.
Es sind folgende Unterlagen für die Beratung und sonstige Förderung anzulegen bzw. fortzuführen:
-
Übersichtskarte Maßstab 1 : 25 000 (mit Wald-Feldgrenze, Wegenetze und Wegenetzplanung)
-
Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 bzw. 1 : 2 500 oder – soweit vorhanden – 1 : 10 000 (mit FI.-Nr.-Eintrag und Wald-Feld-Grenze)
-
Kartei über die privaten Waldbesitzer.
Die Karten müssen am Forstamt und an der Forstdienststelle vorliegen. Den für die Anlage und Fortführung der Karten erforderlichen Tatbestand erheben die Revierleiter. Am Forstamt sollen zusätzlich Luftbilder im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 10 000 zur Verfügung stehen.
Die Kartei über die privaten Waldbesitzer ist bei der Forstdienststelle zu führen; sie wird bestehen
-
aus einem Waldverzeichnis nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG. Dieses Waldverzeichnis wird mit Hilfe des automatisierten Liegenschaftskatasters den Forstämtern periodisch zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere hierzu wird gemäß Art. 8 Abs. 3 BayWaldG durch Rechtsverordnung zur gegebenen Zeit geregelt.
-
aus einer Ergänzung zum Waldverzeichnis mit Angaben über den Waldzustand (Alter, Hauptbaumart), über betriebliche Fakten (z.B. Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen am Gesamtbetrieb) und über persönliche Gegebenheiten (z.B. Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, Funktionen im Bayerischen Bauernverband, im Bayerischen Waldbesitzerverband, in einem Maschinen- und Betriebshilfsring).
Da die Waldverzeichnisse voraussichtlich nicht vor 1978 zur Verfügung stehen werden, wird man sich in der Zwischenzeit noch auf die vorhandenen Unterlagen stützen müssen. Soweit die Arbeitsbelastung es zulässt oder ein örtlich dringendes Bedürfnis besteht, können die Karteien im Anhalt an das beiliegende Muster zwischenzeitlich bis zur automatischen Fertigung des Waldverzeichnisses erstellt bzw. fortgeführt werden. Als Anlässe bieten sich u. a. an:
-
Erlaubnis von Rodungen und Erstaufforstungen,
-
Planung, Durchführung und Kontrolle der einzelnen Förderungsmaßnahmen,
-
Flurbereinigungsverfahren,
-
größere Kalamitätsfälle,
-
Erstellung von Schutzwaldverzeichnissen,
-
Ausweisung von Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten.
Neben den genannter Beratungsunterlagen sind bei Forstämtern und Forstdienststellen geeignete Lehrdarstellungen, Merkblätter, Zeitschriften, Fachbücher usw. zu verwenden.
Örtlich erarbeitete Merkblätter über bestimmte Beratungsthemen sollen auf dem Dienstweg dem Staatsministerium zur Kenntnis vorgelegt werden.
4.
Der Forstamtsleiter stellt seine Zielsetzungen und Planungen – soweit erforderlich nach Revieren getrennt – jeweils zum 1. Oktober in einem Jahresarbeitsprogramm zusammen. Falls dies zweckmäßig ist, kann das Arbeitsprogramm auch jeweils für ein halbes Jahr aufgestellt werden. Das Arbeitsprogramm enthält die Beratungsschwerpunkte und die wichtigeren Förderungsvorhaben in ihrem ungefähren zeitlichen Ablauf. Die Revierleiter geben Vorschläge hierzu ab. Die Oberforstdirektion2 erhält Abdruck des Arbeitsprogramms zur Kenntnisnahme. Über die Durchführung des Arbeitsprogramms ist ein Nachweis zu führen.Grundlage für den Tätigkeitsnachweis in der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist das allgemeine Fahrtenbuch. Die Art der Tätigkeit und die aufgewendete Zeit müssen aus dem Fahrtenbuch hinreichend genau ersichtlich sein. Dies gilt auch für Leistungen, die nach der Forstgebührenordnung oder auf Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen im Privat- und Körperschaftswald erbracht werden. Die Führung eines gesonderten Tagebuches ist nicht mehr vorgesehen. Feststellungen und Vorschläge, die für die weitere Beratung des Waldbesitzers von Bedeutung sind, sind gegebenenfalls in Ziff. III des Karteiblattes vorzutragen; ein vollständiger Tätigkeitsnachweis ist an dieser Stelle nicht erforderlich.

1 [Amtl. Anm.:] FoGebO in der zuletzt gültigen Fassung aufgehoben seit 1. Januar 2002 (Verordnung zur Aufhebung der Forstgebührenordnung vom 17. September 2001, GVBl S. 669, BayRS 7900-8-L)
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Forstdirektion

Zu § 3 Abs. 2: Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

Der Bildung, Beratung und finanziellen Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse kommt eine zentrale Bedeutung zu. Dabei ist auch auf die Zusammenarbeit mit der Berufsvertretung und den Maschinen- und Betriebshilfsringen Wert zu legen. In den Zusammenschlüssen soll die Bestellung von Ortsobmännern und Waldwarten sowie der Einsatz von Arbeitskräften (Arbeitsrotten) unterstützt werden.
Die Förderung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen auf Regierungsbezirksebene liegt in der Zuständigkeit der Oberforstdirektionen. Über die örtlichen Zusammenschlüsse unterstützen auch die Forstämter die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen.
Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch als Selbsthilfeeinrichtungen gegenüber anderen Behörden und Interessenvertretern zu unterstützen. Die Dienststellen der Staatsforstverwaltung sollen sich ihrerseits von den Zusammenschlüssen über die Anliegen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer in ihrem Bereich unterrichten lassen.
Die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 27. Juli 1970 (GVBl S. 388) sind nunmehr in Art. 35 BayWaldG enthalten. Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse auf die Oberforstdirektionen vom 21. August 1970 (GVBl S. 440)1 bleibt unverändert in Kraft.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 7904-2-L

Zu § 3 Abs. 3: Geschäftsführung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Die Übernahme der fachtechnischen Geschäftsführung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses verpflichtet dazu, die hierbei gestellten Aufgaben vorschriftsmäßig und sachgemäß zu erfüllen. Diese Tätigkeit bietet in besonderem Maße die Möglichkeit, bei der Verwirklichung von zahlreichen Vorhaben mitzuhelfen; dabei ist der Vorstand über die Notwendigkeit der Vorhaben zu beraten und bei der Vorbereitung einer entsprechenden Entscheidung zu unterstützen.
Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist bei Beamten als Nebentätigkeit im Sinne des Art. 74 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)1 anzusehen. Sie bedarf der Genehmigung in jedem Einzelfall.
Die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme der fachtechnischen Geschäftsführung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen als Nebentätigkeit wird gemäß Art. 74 Abs. 3 Satz 2 BayBG den Oberforstdirektionen übertragen.2
Die Genehmigung ist vom Beamten über das Forstamt bei der Oberforstdirektion zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit ist das Ansuchen des Zusammenschlusses um Übernahme der Geschäftsführung durch den Beamten beizugeben.
Die Genehmigung wird regelmäßig zu erteilen sein, wenn keine Versagungsgründe gemäß Art. 74 Abs. 2 BayBG3 vorliegen und alle in § 3 Abs. 3 PuKWFV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob dienstliche Interessen der Übernahme der Geschäftsführung entgegenstehen, ist auch zu prüfen, ob der Beamte nach seinen Kenntnissen, seinen Erfahrungen und seiner Arbeitsbelastung für die Übernahme der Geschäftsführung geeignet ist.
Wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Übernahme der Geschäftsführung im Sinne des Art. 76 BayBG veranlasst. Die Wahrnehmung der Nebentätigkeit ist dann als Dienst im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses anzusehen. Damit ist auch der Dienstunfallschutz während der Nebentätigkeit gegeben (FMBek vom 9. August 1968 – StAnz Nr. 34). Für Angestellte gilt diese Regelung sinngemäß (§ 11 des Bundesangestelltentarifvertrages).
Nebentätigkeit (als Geschäftsführer) und eigentliche Dienstaufgabe (als Berater) werden bei bestimmten Tätigkeiten in Verbindung miteinander erledigt werden können. Soweit erforderlich, ist der Bedienstete für die Nebentätigkeit in vertretbarem Umfang von den übrigen Dienstaufgaben freizustellen, wenn dienstliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidungsbefugnisse, Vertretungsmacht, Kassengeschäfte und Steuerangelegenheiten dürfen einem Bediensteten der Staatsforstverwaltung in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss nicht übertragen werden. Auf diese Beschränkung ist in der Genehmigung der Nebentätigkeit ausdrücklich hinzuweisen; ihre Einhaltung ist vom Vorgesetzten zu überwachen. Sie soll einerseits der Selbständigkeit des Zusammenschlusses und andererseits dem Schutz des Bediensteten vor zu weitgehendem Haftungsrisiko Rechnung tragen. Sollte gegen diese Beschränkung verstoßen werden, so ist dies zunächst zu beanstanden; falls diese Maßnahme ohne Erfolg bleibt, ist die Genehmigung der Nebentätigkeit zu widerrufen.
Vergütungen sind nach den Bestimmungen der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung vom 13. Dezember 1966 (GVBl S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1974 (GVBl S. 561)4, insoweit abzuliefern, als sie die dort genannten Höchstbeträge übersteigen. Auf die Abrechnung kann verzichtet werden, wenn die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen insgesamt die genannten Höchstbeträge nicht überschreiten. Wird die Tätigkeit als fachtechnischer Geschäftsführer in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss beendet, so ist dies vom Bediensteten über das Forstamt der Oberforstdirektion anzuzeigen.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr Art. 73 Abs. 2 BayBG
2 [Amtl. Anm.:] vgl. nunmehr § 16 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) vom 2. Dezember 2003 (GVBl S. 897, BayRS 2030-3-7-1-L)
3 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Art. 73 Abs. 3 BayBG
4 [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-2-22-F

Zu § 4: Forstlicher Beirat

Die Mitglieder des Forstlichen Beirates sind berechtigt, sich bei den für ihren Bereich zuständigen Dienststellen der Staatsforstverwaltung über Angelegenheiten der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft zu informieren; von Angelegenheiten mit wesentlicher Bedeutung soll ihnen unabhängig davon Kenntnis gegeben werden.

Zu § 6 Abs. 2: Außer-Kraft-Treten früherer Vorschriften

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 6. März 1959 (LMBI S. 71) wird aufgehoben, soweit sie nicht bereits in Teilen außer Kraft war. Damit treten außer Kraft die Ausführungsrichtlinien zur Verwaltungsanordnung über die Förderung der Privatwaldwirtschaft vom 6. März 1959, die Erläuterungen zur Verordnung über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Dienststellen der Staatsforstverwaltung vom 6. März 1959 und die Anweisung für die Bayerischen Forstämter über die Förderung des Privatwaldes vom 6. März 1959. Es wird ferner aufgehoben die vorläufige Regelung für die Übernahme der fachtechnischen Geschäftsführung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 9. Juli 1973 Nr. F 5-NW 140 b-26.
I. A.
Haagen
Ministerialdirektor
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