Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1980

Zu § 4: Forstlicher Beirat

Die Mitglieder des Forstlichen Beirates sind berechtigt, sich bei den für ihren Bereich zuständigen Dienststellen der Staatsforstverwaltung über Angelegenheiten der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft zu informieren; von Angelegenheiten mit wesentlicher Bedeutung soll ihnen unabhängig davon Kenntnis gegeben werden.