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Text gilt ab: 01.05.1980

Zu § 3 Abs. 3: Geschäftsführung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Die Übernahme der fachtechnischen Geschäftsführung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses verpflichtet dazu, die hierbei gestellten Aufgaben vorschriftsmäßig und sachgemäß zu erfüllen. Diese Tätigkeit bietet in besonderem Maße die Möglichkeit, bei der Verwirklichung von zahlreichen Vorhaben mitzuhelfen; dabei ist der Vorstand über die Notwendigkeit der Vorhaben zu beraten und bei der Vorbereitung einer entsprechenden Entscheidung zu unterstützen.
Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist bei Beamten als Nebentätigkeit im Sinne des Art. 74 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)1 anzusehen. Sie bedarf der Genehmigung in jedem Einzelfall.
Die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme der fachtechnischen Geschäftsführung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen als Nebentätigkeit wird gemäß Art. 74 Abs. 3 Satz 2 BayBG den Oberforstdirektionen übertragen.2
Die Genehmigung ist vom Beamten über das Forstamt bei der Oberforstdirektion zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit ist das Ansuchen des Zusammenschlusses um Übernahme der Geschäftsführung durch den Beamten beizugeben.
Die Genehmigung wird regelmäßig zu erteilen sein, wenn keine Versagungsgründe gemäß Art. 74 Abs. 2 BayBG3 vorliegen und alle in § 3 Abs. 3 PuKWFV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob dienstliche Interessen der Übernahme der Geschäftsführung entgegenstehen, ist auch zu prüfen, ob der Beamte nach seinen Kenntnissen, seinen Erfahrungen und seiner Arbeitsbelastung für die Übernahme der Geschäftsführung geeignet ist.
Wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Übernahme der Geschäftsführung im Sinne des Art. 76 BayBG veranlasst. Die Wahrnehmung der Nebentätigkeit ist dann als Dienst im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses anzusehen. Damit ist auch der Dienstunfallschutz während der Nebentätigkeit gegeben (FMBek vom 9. August 1968 – StAnz Nr. 34). Für Angestellte gilt diese Regelung sinngemäß (§ 11 des Bundesangestelltentarifvertrages).
Nebentätigkeit (als Geschäftsführer) und eigentliche Dienstaufgabe (als Berater) werden bei bestimmten Tätigkeiten in Verbindung miteinander erledigt werden können. Soweit erforderlich, ist der Bedienstete für die Nebentätigkeit in vertretbarem Umfang von den übrigen Dienstaufgaben freizustellen, wenn dienstliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidungsbefugnisse, Vertretungsmacht, Kassengeschäfte und Steuerangelegenheiten dürfen einem Bediensteten der Staatsforstverwaltung in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss nicht übertragen werden. Auf diese Beschränkung ist in der Genehmigung der Nebentätigkeit ausdrücklich hinzuweisen; ihre Einhaltung ist vom Vorgesetzten zu überwachen. Sie soll einerseits der Selbständigkeit des Zusammenschlusses und andererseits dem Schutz des Bediensteten vor zu weitgehendem Haftungsrisiko Rechnung tragen. Sollte gegen diese Beschränkung verstoßen werden, so ist dies zunächst zu beanstanden; falls diese Maßnahme ohne Erfolg bleibt, ist die Genehmigung der Nebentätigkeit zu widerrufen.
Vergütungen sind nach den Bestimmungen der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung vom 13. Dezember 1966 (GVBl S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1974 (GVBl S. 561)4, insoweit abzuliefern, als sie die dort genannten Höchstbeträge übersteigen. Auf die Abrechnung kann verzichtet werden, wenn die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen insgesamt die genannten Höchstbeträge nicht überschreiten. Wird die Tätigkeit als fachtechnischer Geschäftsführer in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss beendet, so ist dies vom Bediensteten über das Forstamt der Oberforstdirektion anzuzeigen.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr Art. 73 Abs. 2 BayBG
2 [Amtl. Anm.:] vgl. nunmehr § 16 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) vom 2. Dezember 2003 (GVBl S. 897, BayRS 2030-3-7-1-L)
3 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Art. 73 Abs. 3 BayBG
4 [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-2-22-F