Inhalt

Text gilt ab: 01.05.1980

Zu § 2 Abs. 1: Ausbildung und Weiterbildung

1.
Die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer sind auf geeignete Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Hierzu gehören vor allem der forstliche Unterricht an der Berufsschule, der landwirtschaftlichen Fachschule und der Waldbauernschule sowie Schulungen bei den Forstämtern. Besonderer Wert ist in diesem Zusammenhang auch auf den „Forstlichen Wettbewerb der Landjugend" zu legen.Der Lehrtätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bildungsbereichs kommt besondere Bedeutung zu; diese Lehrtätigkeit ist ein entscheidender Ansatzpunkt, um Verständnis für forstliche Fragen und Aufgeschlossenheit für gemeinsames Handeln im forstlichen Bereich zu wecken und zu fördern.Der Forstliche Unterricht an der Berufsschule soll in der Regel von einem Revierleiter wahrgenommen werden. Der Unterricht im Fach Waldwirtschaft an der Landwirtschaftsschule ist in der Regel von einem Beamten des höheren Forstdienstes zu übernehmen; für die Durchführung praktischer Übungen soll der zuständige Revierleiter eingeschaltet werden.
2.
Nichtstaatliche Forstbedienstete sollen zu geeigneten Fortbildungsveranstaltungen der Staatsforstverwaltung eingeladen werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung selbst ist kostenlos. Für vom Staat gestellte Unterkunft und Verpflegung sind die Entschädigungssätze zu entrichten, die von nicht der Staatsforstverwaltung angehörigen Lehrgangsteilnehmern zu zahlen sind. Die Oberforstdirektionen können Abdrucke genereller Schreiben des Staatsministeriums und der Oberforstdirektionen interessierten nichtstaatlichen Forstverwaltungen zur Information überlassen, soweit nicht Interessen der Staatsforstverwaltung oder Dritter dem entgegenstehen. Die Abdrucke können unentgeltlich abgegeben werden, sofern die Kosten hierfür unerheblich sind.