Text gilt ab: 01.05.1980

Zu § 1 Abs. 1: Grundsätze über Zuständigkeiten

Die Aufgaben der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft werden, soweit nicht andere Zuständigkeiten gegeben sind, von den staatlichen Forstämtern wahrgenommen. Die Forstämter werden hierbei von der Oberforstdirektion1, insbesondere durch deren „Forstlichen Wirtschaftsberater", unterstützt.
Die Leitung der Förderung obliegt im Bereich des Forstamtes dem Forstamtsleiter (§ 3 Abs. 2 der Dienstordnung für die Forstämter der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 22. Juni 1973 – LMBI S. 842) bzw. dem Zweigstellenleiter oder dem Beamten in der Sonderstellung wie ein Zweigstellenleiter (LMS vom 22. Juni 1973 Nr. V 1-OD 813-59). Die im Folgenden näher erläuterten Aufgaben des Forstamtsleiters können, soweit zweckmäßig, nach Maßgabe der Stellenbeschreibungen auch dem ständigen Vertreter des Forstamtsleiters übertragen werden. Der Forstamtsleiter hat gegenüber den ihm unterstellten, mit Förderungsaufgaben beauftragten Mitarbeitern die Führungsaufgaben im Sinne der Allgemeinen Führungsrichtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 26. Juli 1973 (LMBI S. 923) zu erfüllen. Zu diesen Führungsaufgaben gehören auch im Bereich der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft Zielsetzung, Planung, Koordinierung, Information und Aufsicht. Dem Leiter des Forstamtes obliegen im Bereich der Förderung namentlich auch die Entscheidungen gegenüber anderen Behörden der Unterstufe und der örtlichen Berufsvertretung sowie in der örtlichen Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 der Dienstordnung4). Besonderer Wert ist auf die Zusammenarbeit mit den Behörden der Landwirtschaftsverwaltung einschließlich der Flurbereinigung zu legen. An größeren und bedeutenderen Veranstaltungen für private und körperschaftliche Waldbesitzer nimmt der Forstamtsleiter selbst teil, bei kleineren Veranstaltungen soll er in regelmäßigen Abständen teilnehmen. Für die einzelnen Förderungsaufgaben, namentlich für die Beratung, gibt der Leiter des Forstamtes die erforderlichen Fachrichtlinien. Er lässt sich dabei durch die Revierleiter beraten und informieren.
Der Revierleiter nimmt die forstliche Wirtschaftsberatung wahr und unterstützt die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse. Er bereitet Förderungsmaßnahmen vor, überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung (§ 7 Abs. 5 der Dienstordnung5) und sorgt für den wirtschaftlichen Einsatz der Förderungsmittel. Dabei sind die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen, die einzelnen Förderungsrichtlinien und die Fachrichtlinien zu beachten. Schwierige waldbauliche und schwierige andere forstbetriebliche Fragen, ausführliche betriebswirtschaftliche Untersuchungen und ähnliche Aufgaben, die über die vom Forstamtsleiter gegebenen Fachrichtlinien hinausgehen, sind als außergewöhnliche Fälle (Nr. 7.1 der Allgemeinen Führungsrichtlinien6) zu behandeln.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Forstdirektion “
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 5 der Dienstordnung für die Forstämter der Bayerischen Staatsforstverwaltung (DOFoÄ) vom 29. August 1996 (AllMBl 1999 S. 650)
3 [Amtl. Anm.:] nunmehr Führungsrichtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung (FüR) vom 21. Mai 1999 (AllMBl 1999 S. 654)
4 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 5 Abs. 2 DOFoÄ
5 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 10 Abs. 4 DOFoÄ
6 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Nr. 6.1 FüR