Gemeinden, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten“ wird empfohlen, die Regelungen der Nrn. 1 bis 3 für deren Forstschutzbeauftragte zu übernehmen. Soweit Dienst- und oder Unternehmensausweise für die Beschäftigten vorhanden sind, sollten diese Ergänzungen entsprechend der
Anlage 1 erhalten. Andernfalls wäre, im Sinn des Art. 35 Abs. 2 BayWaldG, ein eigener Ausweis notwendig.