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Text gilt ab: 01.11.2006

6. Dienstausweis und Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten der Gemeinden, anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten

Gemeinden, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten“ wird empfohlen, die Regelungen der Nrn. 1 bis 3 für deren Forstschutzbeauftragte zu übernehmen. Soweit Dienst- und oder Unternehmensausweise für die Beschäftigten vorhanden sind, sollten diese Ergänzungen entsprechend der Anlage 1 erhalten. Andernfalls wäre, im Sinn des Art. 35 Abs. 2 BayWaldG, ein eigener Ausweis notwendig.